Zu § 179 BewG
H B 179.3 (2)
Keine Bodenrichtwerte
Hat der Gutachterausschuss – gleich aus welchen Gründen – keinen Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten (> § 179 Satz 4 BewG). Für Bauerwartungsland und Rohbauland gelten in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen regelmäßig folgende Wertansätze:
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1. Bauerwartungsland | 25 %, |
2. Bruttorohbauland | 50 % und |
3. Nettorohbauland | 75 % |
des Bodenrichtwerts für vergleichbares erschließungsbeitragsfreies Bauland, sofern hierzu keine Angaben der Gutachterausschüsse vorliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478