ErbStH H B 12.1 (Zu § 12 BewG)

Zu § 12 BewG

H B 12.1

Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden

Wegen der Berechnung des Gegenwartswerts von nach § 12 Absatz 1 und 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Schulden mit fehlender, niedriger oder hoher Verzinsung > (BStBl I S. 810).

Maßgebender Umrechnungskurs

Die auf ausländische Währungen lautenden Kapitalforderungen und Schulden sind nach dem Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> , BStBl II S. 521).

Verjährte Kapitalforderungen

> , BStBl II S. 533

Vermögenslosigkeit des Schuldners

> , BStBl II S. 561

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478