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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 111/17

Gesetze: KStG § 7 Abs. 1 ; KStG § 7 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 160

Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen

Leitsatz

1. Macht eine GmbH Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Subunternehmerrechnungen geltend, bedarf es des Nachweises, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt, anderenfalls ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen und der entsprechende Abzugsbetrag als vGA außerbilanziell zu korrigieren. Die grundsätzlich die Finanzbehörde treffende Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA tritt hinter die vorrangige Frage nach der betrieblichen Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes zurück.

2. Ist gänzlich ungewiss, ob der Steuerpflichtigen tatsächlich für erlangte Fremdleistungen Aufwand entstanden ist, weil beispielsweise vom Finanzamt anerkannte Rechnungen über Subunternehmerleistungen für dasselbe Bauvorhaben vorliegen, kommt auch eine Schätzung von zusätzlichem Personalaufwand nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 18
DStRE 2020 S. 606 Nr. 10
GmbH-StB 2020 S. 153 Nr. 5
PStR 2020 S. 109 Nr. 5
LAAAH-42267

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2019 - 2 K 111/17

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