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FG Münster Urteil v. - 12 K 19/14 E,AO

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 7; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1; AO § 377 Abs. 2; AO § 378 Abs. 1; AO § 384; FGO § 96; StPO § 170 Abs. 2; OWiG § 31 Abs. 3; OWiG § 33 ; OWiG § 35; EStG § 4 Abs. 4; AO § 108 Abs. 3

Verfahren

Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist für eine leichtfertig verkürzte Steuer beträgt fünf Jahre.

2. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Verfolgung der zu Grunde liegenden Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt ist.

3. Die Verfolgungsverjährung wird zwar nicht durch die Durchsuchung eines Steuerfahndungsbeamten beim Steuerpflichtigen unterbrochen, jedoch durch die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung beim Beschuldigten.

4. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses kommt es nicht darauf an, ob die Durchsuchung auch tatsächlich durchgeführt wird.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 16 Nr. 1
BAAAJ-18161

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FG Münster, Urteil v. 29.10.2021 - 12 K 19/14 E,AO

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