Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen
Leitsatz
1. Macht eine
GmbH Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Subunternehmerrechnungen
geltend, bedarf es des Nachweises, dass den Rechnungen ein tatsächlicher
Leistungsaustausch zugrunde liegt, anderenfalls ist von einer gesellschaftsrechtlichen
Veranlassung auszugehen und der entsprechende Abzugsbetrag als vGA
außerbilanziell zu korrigieren. Die grundsätzlich die Finanzbehörde
treffende Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA tritt hinter die
vorrangige Frage nach der betrieblichen Veranlassung des geltend
gemachten Aufwandes zurück.
2. Ist gänzlich ungewiss, ob
der Steuerpflichtigen tatsächlich für erlangte Fremdleistungen Aufwand
entstanden ist, weil beispielsweise vom Finanzamt anerkannte Rechnungen
über Subunternehmerleistungen für dasselbe Bauvorhaben vorliegen,
kommt auch eine Schätzung von zusätzlichem Personalaufwand nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 18 DStRE 2020 S. 606 Nr. 10 GmbH-StB 2020 S. 153 Nr. 5 PStR 2020 S. 109 Nr. 5 LAAAH-42267
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2019 - 2 K 111/17
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