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NWB Nr. 46 vom Seite 3815 Fach 27 Seite 4011

Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei Aus- oder Einstrahlung

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Die Vorschriften über die deutsche Sozialversicherung (SV) gelten naturgemäß nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik. Deshalb bestimmt § 3 SGB IV, daß die Bestimmungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Inland beschäftigt oder selbständig tätig sind. Die §§ 4 und 5 SGB IV sehen hier allerdings wesentliche Ausnahmen vor. § 4 SGB IV hat die sog. Ausstrahlung zum Gegenstand, während es in § 5 SGB IV um die Einstrahlung geht. Diese Regelungen gelten auch im Bereich der Arbeitsförderung (§ 173a AFG), obwohl die Vorschriften des SGB IV - von Ausnahmen abgesehen - sonst nicht unmittelbar für das Arbeitsförderungsrecht maßgebend sind.

Besonderheiten sind in Zusammenhang mit den neuen Bundesländern zu beachten. Hier bestimmt nämlich Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn. III Buchst. a des Einigungsvertrages i. V. mit Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl II S. 885), daß die §§ 4 und 5 SGB IV auch entsprechend im Verhältnis der neuen Bundesländer zu den übrigen Bundesländern gelten. Dies ist der Fall, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der SV bestehen.

Die Bedeutung der §§ 4 und...

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