Online-Nachricht - Freitag, 20.12.2019

Zivilrecht | Bezirkliches Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht auch bei Share Deal (VG)

Die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, gilt auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden ( 19 L 566.19).

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist aufgrund einer im April 2019 beurkundeten gesellschaftsrechtlichen Transaktion zu je 89,9 % Gesellschafterin zweier Grundstücksgesellschaften; die verbleibenden 10,1 % der Gesellschaftsanteile erwarb je eine zypriotische Gesellschaft (sog. Share Deal). Im Eigentum der Grundstücksgesellschaften, deren Anteile veräußert wurden, stehen auch zwei Grundstücke in Neukölln, die in einem sog. Milieuschutzgebiet liegen.

Nachdem das Bezirksamt von dieser Transaktion erfahren hatte, verpflichtete es die Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom , die vollständigen notariellen Unterlagen zum Share Deal vorzulegen. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin sei - so die Begründung - ein Vorgang, der dem Bezirk die Ausübung seines Vorkaufsrechts eröffnen könnte. Die Antragstellerin meint, die Herausgabe der Unterlagen sei nicht erforderlich. Die Übertragung von Grundstücksanteilen löse regelmäßig kein Vorkaufsrecht aus, und eine Umgehung sei nicht zu befürchten.

Das VG weist den Eilantrag zurück:

  • Die im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen sind erfüllt. Die Anordnung war durch den behördlichen Ermittlungs- und Untersuchungszweck gedeckt, der darin bestand, die Tatsachengrundlage für eine verfahrensabschließende Entscheidung - hier die potenzielle Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts - zu ermitteln.

  • Zwar löst ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus; jenseits eines Kaufs sind aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kommen, dass sie diesem gleichgestellt werden können.

  • Daher war der Bezirk berechtigt, die näheren Umstände der hiesigen Transaktion aufzuklären, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, das die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts erlauben würde.

  • An der zügigen Aufklärung dieses Vorgangs bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse.

Hinweis:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 41/2019 vom 19.12.2019 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-38567