Online-Nachricht - Dienstag, 17.12.2019

Einkommensteuer | Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG (BMF)

Das BMF hat sich zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden, geäußert ().

Hintergrund: Der entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.

Das BMF hat schließt sich mit dem BMF-Schreiben der Rechtsauffassung des BFH an. Randnummer 5 des wird daher wie folgt gefasst:

„Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden ( BStBl II S. xxx). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl.Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.“

Randnummer 5 des wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "HeubeckRichttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.

Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-38131