BMF - IV C 6 - S 2176/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 82

Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden

Bezug: BStBl 2005 I S. 1054

Bezug: BStBl 2018 I S. 1107

Bezug: BStBl 2020 II S . 2

Der - (BStBl 2020 II S . 2) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des (BStBl 2018 I S. 1107) wird wie folgt gefasst:

„5

Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden ( BStBl 2020 II S. 2). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.“

Randnummer 5 des (BStBl 2005 I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.

Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 6 - S 2176/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 82
BB 2020 S. 685 Nr. 12
DB 2020 S. 26 Nr. 1
DStR 2019 S. 2700 Nr. 51
EStB 2020 S. 21 Nr. 1
EStB 2020 S. 54 Nr. 2
FR 2020 S. 191 Nr. 4
GStB 2020 S. 12 Nr. 3
GmbH-StB 2020 S. 73 Nr. 3
KoR 2020 S. 103 Nr. 2
StB 2020 S. 38 Nr. 1
KAAAH-38330