Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz
Gesetze: § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG
Instanzenzug: Az: I-4 U 172/16vorgehend LG Wuppertal Az: 5 O 64/16
Gründe
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom hat er unter anderem "die in Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom , gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom mit Schreiben vom gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. , juris Rn. 4 m.w.N.).
3Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerungen sind unbegründet. Sie können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (, JurBüro 2008, 43 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier aber nicht. Sie macht zum einen geltend, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht darüber informiert, dass eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Entstehen von Gerichtskosten führen würde (Schreiben vom ), und zum anderen, dass der Senat Ziffer 2 ihres Schreibens vom zu Unrecht als Anhörungsrüge aufgefasst und ihr deshalb Kosten auferlegt habe (Schreiben vom ). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren jedoch ausgeschlossen (BGH aaO).
4Im Übrigen sind die nach Nr. 1242 bzw. Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG erfolgten Kostenansätze nicht zu beanstanden.
5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
Lehmann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:090919BIVZR241.18.0
Fundstelle(n):
YAAAH-37362