BGH Beschluss v. - VIII ZB 35/18

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Bundesgerichtshof

Gesetze: § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Instanzenzug: Az: 4 T 25/17vorgehend AG Nauen Az: 14 C 124/16

Gründe

I.

1Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen.

2Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete "Nichtzulassungsbeschwerde" verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten in Höhe von 120 € beantragen die Kläger, diese niederzuschlagen. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht Potsdam erfolgt.

II.

4Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nachdem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten haben, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 unter II; vom - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom - AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. , juris Rn. 5, mwN).

III.

5Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg.

6Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der "Nichtzulassungsbeschwerde" durch das Landgericht Potsdam an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht. Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom Landgericht auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, dieses noch vor Weiterleitung an den Bundesgerichtshof zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

IV.

7Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidt

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35.18.0

Fundstelle(n):
DAAAH-06485