BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2237/19

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist - zudem Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung trotz fachrechtlicher Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB

Instanzenzug: Az: 3 UF 174/19 Beschlussvorgehend AG Meiningen Az: 5 F 151/18 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist bereits unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

2Der Beschwerdeführer hat weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorgetragen noch ergibt sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Es ist deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1789/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).

3Die Verfassungsbeschwerde lässt im Übrigen entgegen den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 BGB statt § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom , Nr. 20106/13, §§ 52 ff.; Saarländisches -, juris, Rn. 18; Brandenburgisches -, juris, Rn. 20; Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: , § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 2 BGB nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von Verfassungs wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten Umgangsausschlusses zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten.

4Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr223719

Fundstelle(n):
XAAAH-37076