Die Organschaft
11. Aufl. 2019
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E. Rechtsmaterialien
I. Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
Auszug aus den KStR 2015 (Stand v. , BStBl I Sondernummer 1/2016) und KStH 2015
Zu § 14 KStG
R 14.1 Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
– unbesetzt –
H 14.1 Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
Begriff des gewerblichen Unternehmens
> BStBl I S. 437 Rn. 2 ff.
Steuerbefreite Körperschaft als Organträgerin
Mit der die Organschaft ausschließende Steuerbefreiung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist nur eine persönliche Steuerbefreiung gemeint, die den Rechtsträger als solchen insgesamt von der Steuerpflicht ausschließt (unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung). Körperschaften, die nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeit oder ihres Ertrags von der Steuerpflicht ausgenommen sind (sog. beschränkte persönliche oder sachliche Steuerbefreiung), kommen demgegenüber als Organträger grundsätzlich in Betracht, soweit nicht die Beteiligung an der Organgesellschaft den steuerbefreiten Aktivitäten zuzuordnen ist (>, BStBl. 2011 II S. 181).
R 14.2 Finanzielle Eingliederung
1Der Organträger ist i. S. d. finanziellen Eingliederung an der Organgesellschaft beteiligt, wenn ihm Anteile an der Organgesellschaft – einsch...