Online-Nachricht - Montag, 18.11.2019

Verfahrensrecht | Zollämter dürfen vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz durchführen (FG)

Ein Zollamt darf bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchführen. Es ist keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (, Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Grundsätzlich erfolgt trotz eines Rechtsbehelfs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, z.B. ist ein streitiger Steuerbetrag trotz Einspruchseinlegung grundsätzlich zu entrichten (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO).

Das FA oder das FG bzw. der BFH können jedoch AdV anordnen. § 361 AO regelt die AdV durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens, § 69 Abs. 2 FGO während eines gerichtlichen Verfahrens. Das zuständige FG kann nach § 69 Abs. 4 S. 2 FGO ausnahmsweise unmittelbar angerufen werden, wenn das FA ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder Vollstreckung droht. Weitere Informationen zur AdV finden Sie im infoCenter.

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die dort ein Speditionsunternehmen betreibt. Im Juli 2018 überprüften Mitarbeiter des Hauptzollamts auf einem Autobahnparkplatz einen Lkw der Antragstellerin. Der Fahrer gab an, dass er 8 bis 10 Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 € arbeite. Aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen ergab sich, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte.

Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum 1.6. bis im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen sollte. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf AdV der Prüfungsverfügung.

Das FG Münster lehnt den AdV-Antrag ab:

  • Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung.

  • Das MiLoG gilt auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es konnte jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin den angetroffenen Fahrer im Inland beschäftigt habe.

  • Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt, so dass Prüfungsverfügungen ermessenswidrig seien.

  • Demgegenüber bestehen bei Transporten mit Start und Ziel im Inland (sog. Kabotagefahrten) keine Bedenken gegen eine Prüfung. Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, ist die Rechtslage umstritten.

  • Vor diesem Hintergrund ist die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergab. Im Übrigen ist eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen hat, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.

  • Überdies führt die AdV zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach § 17 Abs. 2 S. 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssen und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim BFH anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Quelle: sowie Newsletter des FG-Münster vom ; (ImA)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-35162