Online-Nachricht - Mittwoch, 06.11.2019

Einkommensteuer | Anerkennung einer stillen Gesellschaft mit minderjährigen Kindern (FG)

Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis des Vaters sind bei fehlendem Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen sowie bei Steuersparmotiven und der Versorgung der Kinder als Ursachen für die Einräumung der stillen Beteiligungen keine Betriebsausgaben ().

Hintergrund zur bisherigen BFH-Rechtsprechung: Darlehen vs. Mitunternehmerschaft

Rechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn eine überwiegende private Veranlassung ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der dem FG-Urteil zur Grunde liegenden BFH-Rechtsprechung ergibt sich dabei folgendes Bild:

Sachverhalt: Der Kläger ist Vater von drei (in den Streitjahren) minderjährigen Kindern. Im Jahr 2008 ließ der Kläger eine Ergänzungspflegschaft für seine Kinder einrichten, um mit jedem Kind einen notariellen Vertrag abzuschließen. Mit den drei Verträgen räumte der Kläger jedem Kind rückwirkend für 2007 eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis i.H.v. 50.000 € ein. Die drei Einlagen stellte der Kläger seinen Kindern "schenkweise" zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht.

Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage (= 7.500 €). An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.

In allen Streitjahren zahlte der Kläger als Gewinnbeteiligung den Höchstbetrag (jeweils 7.500 € = 22.500 €) auf Bankkonten der Kinder aus. Auf diese Bankkonten, über die der Kläger und die Mutter der Kinder Verfügungsgewalt hatten, flossen auch Gutschriften aus einer Erbschaft der Kinder.

Das FA sah die Zahlungen des Klägers an seine Kinder gem. § 12 Nr. 1 und 2 EStG als Privataufwendungen an und kürzte daher die Betriebsausgaben der Praxis. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das FG München weist die Klage als unbegründet zurück:

  • Die rückwirkende Vereinbarung der stillen Gesellschaften kann steuerliche nicht anerkannt werden. Denn Einkünfte werden erst dann erzielt, wenn der Tatbestand des Steuergesetzes verwirklicht wurde. Dies ist im Streitfall erst für das Jahr 2008 der Fall, da die vertragliche Vereinbarung von Schenkungen und stillen Gesellschaften im Jahr 2008 nicht zu stillen Einlagen der Kinder im Jahr 2007 führen können.

  • Die zivilrechtlich wirksamen Verträge führen auch in 2008 nicht zu einer stillen Gesellschaft, weil diese den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt, die zahnärztliche Tätigkeit jedoch freiberuflich erfolgt.

  • Vielmehr liegen drei BGB-Innengesellschaften vor, die in allen wesentlichen Punkten mit einer stillen Gesellschaft vergleichbar sind.

  • Die vom Kläger gezahlten Gewinnbeteiligungen stellen keine Betriebsausgaben dar, weil unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls die maßgebliche Veranlassung privat motiviert ist: Steuern sparen bzw. einen Vorteil für die Kinder erwirken. Folglich liegen Privataufwendungen vor (§ 12 EStG).

  • Hierfür spricht auch, dass die Einlagen nur rein formal geleistet wurden (kein tatsächlicher Mittelzufluss) und der Praxis somit keinen echten Vorteil verschafft haben.

  • Daraus folgt auch, dass im Ergebnis keine konkrete Einlage in die Praxis erfolgt ist, da die Schenkungen aufgrund der privaten Veranlassung nicht als Einlagen angesehen werden können. Die Minderung des Eigenkapitals durch die Forderungen der „stillen Gesellschafter“ stellt mithin eine Entnahme dar.

  • Im Ergebnis kam es zum Zeitpunkt der Einlage nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung und die Vereinbarungen hatten kein echtes wirtschaftliches Gewicht. Ausschlaggebend für die Zusage der Gewinnbeteiligungen waren die privaten Ziele des Klägers, so dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Hinweis:

Die Zulassung der Revision wurde nicht beantragt.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-34353