Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2019 I S. 1039

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2020 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2020 findet bundeseinheitlich vom

6. bis 8. Oktober 2020

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2020 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2020 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S095.4/13 -
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - S 0853-8/2 -
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0853-1/1999-23 -
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 34-S 0853-2012#001 -
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0853-2803 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S0853-2019/007-55 -
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0853 A - 002 - II 14 -
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 0853-00000-2015/001 -
Niedersächsisches Finanzministerium - 33- S 0853/001-0004 -
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0853 - 7 - V A 2 -
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 0853#2018/0005-0401 447 -
Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - S 0853-1#021 -
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31-S 0853/2/220-2019/41997 -
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0954 - 3 -
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0853-094 -
Thüringer Finanzministerium - S 0853 A - 3 -


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1039
VAAAH-33170