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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7194/18 EFG 2019 S. 1797 Nr. 21

Gesetze: UStG § 27 Abs. 19 S. 3, UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1, UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 2, UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 3, UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 47

Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1-4 UStG nach erfolgter Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch den Bauunternehmer, der Bauleistungen an einen Bauträger erbracht hatte

Leitsatz

1. Nach erfolgter Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das Fehlen einer der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1-4 UStG zur Wirkungslosigkeit der erfolgten Abtretung führen. Darüber ist, wenn es darüber zu einem Streit zwischen dem Finanzamt und dem Leistenden kommt, gesondert von der Entscheidung über die Annahme des Abtretungsangebots nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (vgl. ).

2. Für die Voraussetzungen der Ausstellung einer Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1 UStG sowie der unverzüglichen Anzeige der Abtretung an den Leistungsempfänger (§ 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 3 UStG) trägt der leistende Unternehmer die Beweislast und muss ggf. den Zugang der Rechnung bzw. der Anzeige beim Leistungsempfänger nachweisen können.

3. Die Mitwirkungspflicht i.S.v. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG ist nur erfüllt, wenn der Leistende die Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs, dem Finanzamt bereitstellt, damit das Finanzamt die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann. Die Mitwirkungspflichten des Leistenden gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG umfassen damit diejenigen über die Abtretung als solche und die Rechnungsstellung und Abtretungsanzeige hinausgehenden Mitwirkungshandlungen des Leistenden, derer das Finanzamt zur Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs bedarf. Der Leistende muss dem Finanzamz diejenigen tatsächlichen Angaben machen und Beweismittel zugänglich machen, welche nötig sind, um die Forderung erforderlichenfalls vor den Zivilgerichten durchsetzen zu können (z.B. die der Leistung zugrunde liegenden Dokumente wie Vertrag, Leistungsverzeichnis, Abnahmeprotokolle).

4. Zu den Mitwirkungspflichten gehört ferner der zeitgerechte Abschluss der Abtretungsvereinbarung. Wenn die schuldhafte Unterlassung oder nur verzögerte Vornahme der Abtretung, der geänderten Rechnungsstellung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Leistenden kausal für die Nichtrealisation der abgetretenen Forderung oder wenigstens für eine wesentliche Verschlechterung der Realisationschancen (im Streitfall: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers) wird, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung i. S. v. § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögern würde, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 47 Nr. 2
EFG 2019 S. 1797 Nr. 21
AAAAH-32957

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.09.2019 - 7 K 7194/18

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