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Keine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerschulden
Praktische Probleme bei ungeteilten Nachlässen
[i]Ecklebe, Nachlassverbindlichkeiten/Erbenhaftung, infoCenter, NWB RAAAF-75271 Wer erbt, muss Erbschaftsteuer zahlen, wenn das ererbte Vermögen die persönlichen Freibeträge übersteigt und keine Steuerbefreiungstatbestände vorliegen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall und wird fällig, wenn sie durch Erbschaftsteuerbescheid festgesetzt wird, und zwar mit Ablauf der im Steuerbescheid genannten Frist. Für die zwischen Erbfall und Fälligkeit liegende Frist werden – anders als etwa bei der Einkommensteuer – keine Zinsen erhoben. Nach Eintritt der Fälligkeit darf das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Steuer nicht gezahlt wird. Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch in das nicht zum Nachlass zählende übrige Vermögen der erbenden Person vollstreckt werden darf, wenn der Nachlass von einer Erbengemeinschaft noch nicht geteilt worden ist und sich im Nachlass genügend Vermögen zum Ausgleich der Steuer befindet (, NWB QAAAH-31287).
I. Bankguthaben gepfändet
[i]Fälligkeit der ErbschaftsteuerIm Streitfall hatte das Finanzamt gegenüber der Klägerin, die zusammen mit ihrem Bruder ihre Mutter beerbt hatte, Erbschaftsteuer von mehr als 5,5 Mio. € festgesetzt und damit fällig gestellt. Die Klägerin stellte ...