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BFH 30.07.2019 VIII R 22/16, StuB 20/2019 S. 802

Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des InvStG 2004

(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 sind die AfA- und AfS-Beträge eines Geschäftsjahres gesondert (und gegebenenfalls einheitlich) festzustellen, die bei der Ertragsermittlung auf der Ebene des Investmentsondervermögens gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beträge mit positiven Mieterträgen des Geschäftsjahres verrechnet worden sind und in welcher Höhe sie als sog. Liquiditätsüberhang ausgeschüttet werden. (2) Die Höhe der gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 festgestellten AfA-/AfS-Beträge dient informatorischen Zwecken. Sie entfaltet keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO für die Höhe eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens, den ein bilanzierender betrieblicher Anleger für einen AfA-/AfS-bedingten Liquiditätsüberhang entsprechend Rz. 16b des BStBl 2009 I S. 931

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