Online-Nachricht - Donnerstag, 17.10.2019

Körperschaftsteuer | Auswirkungen von Kursgewinnen auf den Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG (BFH)

Der steuerfreie Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf umfasst auch Erträge aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat (Abgrenzung zum , BFH/NV 2008, 1658; ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens zu 95 % außer Ansatz.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2002 Anteile an einer ausländischen Gesellschaft (vergleichbar mit einer inländischen Kapitalgesellschaft) auf US-Dollar-Basis erwarb. Dabei war von vornherein geplant, die Anteile anschließend wieder zu veräußern. Zur Kurssicherung schloss die Klägerin mit ihrer Bank mehrere Devisentermingeschäfte ab. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die Klägerin das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.

In den Jahren 2004 und 2005 veräußerte die Klägerin die erworbenen Anteile in mehreren Tranchen und erzielte daraus für 2004 einen Buchgewinn und für 2005 einen Buchverlust. Die Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der Klägerin, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die Klägerin jeweils Kursgewinne.

In ihren Steuererklärungen behandelte die Klägerin diese Gesamtgewinne als steuerfrei und setzte einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an (§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG).

Fraglich ist, ob auch die Kursgewinne gemäß § 8b KStG begünstigt sind. In der Vorinstanz wurde dies verneint (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.9.2016).

Der BFH kam in der Rechtsfrage zu folgendem Ergebnis:

  • Die Erträge der Klägerin aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG).

  • Der BFH grenzt sich damit zu einer vorherigen Entscheidung zur Bemessung des Veräußerungspreises ab, wonach Devisengeschäfte „irrelevant“ waren (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG; , BFH/NV 2008, 1658).

  • Zur Begründung der Berücksichtigung der Devisentermingeschäfte führt der BFH ein Symmetrie-Argument an und begründet zunächst, dass Verluste aus Devisentermingeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten. Daraus folgt, dass auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können. Denn § 8b Abs. 2 KStG sei ersichtlich auf eine "symmetrische" Freistellung von Veräußerungsgewinnen einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil andererseits ausgerichtet.

  • Die Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das (steuerfreie) Veräußerungsergebnis kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin in ihren Handels und Steuerbilanzen den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als Bewertungseinheiten erfasst hat. Denn die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG ist jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung des BFH auf Zeiträume bezieht, die vor dem Anwendungszeitraum des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) zu verorten sind.

Quelle: , veröffentlicht am (ImA)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-32756