Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft, Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG bei Hinzurechnung
eines Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1) Wird im Namen einer vollbeendeten Personengesellschaft Klage erhoben, so kann diese rechtsschutzgewährend in der Weise
ausgelegt werden, dass es sich um die Klage eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten Personengesellschaft
handelt.
2) Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 wird als außerbilanzielle
Korrektur nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und der Kapitalveränderung maßgebenden Verlustes einbezogen
und wirkt sich somit nicht auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 110 DStR 2019 S. 6 Nr. 48 DStRE 2020 S. 10 Nr. 1 EFG 2019 S. 1676 Nr. 20 GStB 2020 S. 26 Nr. 1 GmbH-StB 2020 S. 25 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2019 S. 3333 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2019 S. 871 PAAAH-32362
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