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FG Münster Urteil v. - 7 K 896/19 F

Gesetze: AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 183 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5; EStG § 15 Abs. 4; BewG § 51a; AO § 155 Abs. 1 Satz 3

Einkünfteerzielung

Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch Landwirte

Leitsatz

1. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung erloschen, so dass die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auflebt.

2. Wenn die Voraussetzungen für eine beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfüllt sind, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen.

3. Wenn ein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch bei einer bereits vollbeendeten Gesellschaft bekannt gegeben werden, soweit und solange die Feststellungsbeteiligten oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen haben.

4. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung, wenn die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten.

5. Wird die Anzahl der Vieheinheiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dagegen überschritten, liegt gewerbliche Tierzucht vor und können Verluste nur nach § 15 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden.

6. Die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung einer Gesellschaft gehören aber dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

7. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt der Beweis des ersten Anscheins der Gewinnerzielung jedenfalls dann nicht, wenn fachfremde Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, dabei auf fremde Arbeitskräfte angewiesen sind oder das angestrebte Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist.

Fundstelle(n):
EStB 2022 S. 275 Nr. 7
GStB 2022 S. 429 Nr. 12
YAAAI-05143

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FG Münster, Urteil v. 26.01.2022 - 7 K 896/19 F

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