Einkommensteuer | Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG (FG)
Der in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmte typisierende Zinssatz von 6 v.H. ist verfassungsgemäß (,F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 19/19).
Hintergrund: Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs:
Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liegt eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst ist.
Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolgt aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.
Die Verzinsung mit 6 Prozent ist zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil steht aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber.
Der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kommen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 19/19 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2019 (il)
Fundstelle(n):
NWB LAAAH-32346