Online-Nachricht - Donnerstag, 10.10.2019

Umsatzsteuer | Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen (BFH)

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die in Luxemburg ansässige Klägerin stellte im Jahr 2011 zwei Vorsteuer-Vergütungsanträge in Deutschland. Diese Anträge wurden ganz bzw. teilweise abgelehnt. Die Klägerin erhob Einspruch, beantragte und erhielt eine Fristverlängerung zur Begründung der Einsprüche und reichte diese nach. Das zuständige BZSt forderte zudem Ausgangsrechnungen an, wofür es eine weitere Fristverlängerung gewährte. Schließlich konnte im Herbst 2013 im einen Fall die vollständige, im anderen Fall eine sehr weitgehende Vergütung der beantragten Vorsteuer erfolgen. Die Klägerin forderte nun zusätzlich die entsprechenden Zinsen nach § 61 Abs. 5 UStDV ein. Das BZSt gab dieser Forderung nicht statt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zur Vorinstanz s. Diemer, IWB 11/2017 S. 398 sowie unsere Online-Nachricht v. 10.4.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung für die festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem und für die festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-12/2010 in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem jeweils bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages.

  • Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV.

  • Der Verzinsungsanspruch der Vergütungsbeträge ist auch nicht gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat.

  • Durch die nachgeeichte Begründung ihrer Einsprüche hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Zwar soll gemäß § 357 Abs. 3 AO bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird und es sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, angeführt werden. Im Einspruchsverfahren besteht dennoch kein Antrags- oder Begründungszwang, weil es sich bei § 357 Abs. 3 AO um eine Sollvorschrift handelt, die keine zwingenden Anforderungen an den Einspruch stellt.

  • Auch im Nachreichen der Ausgangsrechnungen ist keine zum Verlust des Zinsanspruchs nach § 61 Abs. 6 UStDV führende Verletzung einer Mitwirkungspflicht zu sehen, so dass unerörtert bleiben kann, ob § 61 Abs. 6 UStDV im Einspruchsverfahren überhaupt anwendbar ist.

  • Zwar ist die Klägerin der Aufforderung durch das BZSt zur Übersendung von Ausgangsrechnungen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV nachgekommen. Jedoch hatte das BZSt auf den Antrag der Klägerin eine Fristverlängerung zur Vorlage der Rechnungen über die Monatsfrist hinaus gewährt, die die Klägerin auch eingehalten hat.

  • Die Fristverlängerung durch das BZSt war möglich, da es sich bei der in § 61 Abs. 6 UStDV geregelten Frist nicht um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt. Denn gesetzliche Ausschlussfristen müssen aus dem Gesetzestext sofort, eindeutig und klar erkennbar sein, was bei der Frist des § 61 Abs. 6 UStDV nicht der Fall ist.

  • Diese Sichtweise wird im Übrigen durch Unionsrecht bestätigt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-32304