Online-Nachricht - Montag, 10.04.2017

Umsatzsteuer | Verzinsung der Vorsteuervergütung (FG)

Die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens zusätzliche Informationen vom Steuerpflichtigen anfordern musste (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Klägerin ist ein luxemburgisches Unternehmen. Sie stellte am einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2009. Das FA lehnte die beantragte Vergütung ab und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien. Am stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Vergütungszeitraum 01-12/2010. Dieser Antrag wurde überwiegend abgelehnt. Es wurden Zinsen für fünf Monate festgesetzt.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein, den sie nach Aufforderung durch das FA begründete. Die Klägerin beantragt die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung für die festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 und für die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-12/2010.

  • Der Zinsanspruch begründet sich aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Hiernach ist der gemäß § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag zu verzinsen.

  • Zwar hat das FA zusätzliche Informationen bei der Klägerin angefordert. Jedoch erfolgte diese Anforderung im Rahmen des Einspruchsverfahrens und nicht im Rahmen des Antragsverfahrens.

  • Im Streitfall hat die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Denn im Antragsverfahren hat das FA keine zusätzlichen Informationen von ihr gefordert.

Hinweise:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 7/17 anhängig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-42252