Online-Nachricht - Donnerstag, 10.10.2019

Schenkungsteuer | Zuwendung einer Schweizer Stiftung (BFH)

Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Grundsätzlich kann auch eine ausländische Stiftung Schenkerin i.S. der Vorschrift sein.

Sachverhalt: Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.

Aus Sicht von FA und FG hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 17.7.2015).

Der BFH ist beiden Überlegungen nicht gefolgt:

  • Die Ausschüttung einer ausländischen Stiftung kann nur eine freigebige Zuwendung sein, wenn sie eindeutig den Satzungszweck überschreitet.

  • Die Stiftung verfügt für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten sind.

  • Ein Erwerb durch einen Zwischen"berechtigten" liegt hier nicht vor. Denn Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt.

  • Ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

Hinweis:

Nicht entschieden hat der BFH über die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zum ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-32265