Online-Nachricht - Freitag, 17.07.2015

Schenkungsteuer | Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung (FG)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied, dass die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist ().

Hintergrund: Im Gegensatz zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Stiftungen unterliegt das Vermögen einer Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die im Interesse einer Familie oder von bestimmten Familien errichtet wurde, d.h. wenn Familienangehörige des Stifters das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nutzen können, einer sogenannten Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im wiederkehrenden Rhythmus von 30 Jahren. Satzungsgemäße Zuwendungen aus dem Vermögen von Stiftungen sind beim Zuwendungsempfänger nicht als freigebige Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu werten, obwohl sie dem Bedachten unentgeltlich zufallen. Satzungswidrige Zuwendungen einer Stiftung stellen jedoch freigebige Zuwendungen an den Zuwendungsempfänger dar und erfüllen somit den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ihrer Satzung Angehörige der Familie Y einmalig „in jugendlichen Jahren“ finanziell unterstützen. Sie zahlte 2011 einem 29 Jahre alten, ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie Y mit Wohnsitz in Deutschland einen Geldbetrag aus. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Beschenkten, die Schenkungsteuer zu zahlen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y stellt eine Schenkung unter Lebenden dar. Einerseits ist die Zuwendung der Klägerin an diesen satzungswidrig gewesen. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y ist nicht „in jugendlichen Jahren“ erfolgt. Die satzungswidrige Vermögenszuwendung führt zur Steuerpflicht.

  • Aber selbst wenn man im Streitfall davon ausginge, dass die Zuwendung der Satzung entspräche, läge jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2, Halbsatz 2 ErbStG vor. Hiernach gilt der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden.

  • Wird dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, ist dieser Zwischenberechtigter. Der Begriff des Zwischenberechtigten umfasst alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten.

  • Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts ist ein Oberbegriff. Er setzt nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit fehlt. Er umfasst ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger und damit die Klägerin.

  • Diese Auslegung verstößt nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Klägerin wird jedoch im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet.

  • Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung wird in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliegt bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen ist es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen. Die Sachverhalte sind vergleichbar.

Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-47351