Inländische Tochter-GmbH einer Schweizer Holding AG als wirtschaftliche Arbeitgeberin des im Rahmen seines Anstellungsvertrags
mit der AG mit der Geschäftsführung für die GmbH beauftragten CEO der AG bei wirtschaftlicher Tragung des Arbeitslohns durch
pauschale monatliche Zahlungen der GmbH an die AG
Leitsatz
1. Übernimmt der in der Schweiz ansässige Mehrheitsgesellschafter einer Schweizer Holding AG, der bei dieser gleichzeitig
CEO der Unternehmensgruppe und Verwaltungsrat der AG ist, als zusätzliche Arbeitsleistung im Rahmen seines Anstellungsvertrags
bei der AG die Geschäftsführung bei einer deutschen Tochter-GmbH und hat nach einer zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft
geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung bezüglich der Zurverfügungstellung der Gerschäftsführungsleistungen die GmbH der
AG dafür einen pauschalen monatlichen Betrag (Management Fee) zu zahlen, kann insoweit die GmbH infolge der wirtschaftlichen
Tragung des Arbeitslohns „management fee”) nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz auch
dann wirtschaftliche Arbeitgeberin ihres Geschäftsführers und nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG zum Lohnsteuereinbehalt
verpflichtet sein, wenn der Geschäftsführer nur an wenigen Tagen im Jahr in Deutschland sowie im Übrigen von der Schweiz aus
tätig ist und mit der GmbH keinen Anstellungsvertrag geschlossen hat. Insoweit sind aufgrund der vom Gesetzgeber mit Einführung
des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG vollzogenen Annäherungen des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberbegriffes an die abkommensrechtliche
Rechtslage für die Prüfung, ob die GmbH als wirtschaftliche Arbeitgeberin ihres Geschäftsführers anzusehen ist, die Wertungen
zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz heranzuziehen (vgl. ; Ausführungen zum Anwendungsbereich
von Art.15 Abs. 4 DBA-Schweiz sowie zum Begriff des „wirtschaftlichen Arbeitgebers”).
2. Es spricht für die Eigenschaft der GmbH als wirtschaftliche Arbeitgeberin, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers in ihrem
Interesse lag, sie ausdrücklich auch die gesamte Handlungsverantwortung und das Risiko hinsichtlich der Tätigkeit des Geschäftsführers
übernommen hat und wenn sie den Arbeitslohn wirtschaftlich getragen hat.
3. Gegen eine Eingliederung des Geschäftsführers in die Organisation der GmbH spricht für sich genommen der Umstand, dass
er auf gesellschaftsrechtlicher Ebene nicht den Weisungen der GmbH unterworfen, sondern im Gegenteil als CEO der Holding-Gruppe
der GmbH gegenüber weisungsbefugt war. Das Erfordernis der Weisungsgebundenheit gilt jedoch nur für andere Arbeitnehmer als
den Geschäftsführer. Denn dieser ist – wenn auch nicht weisungsunterworfen – stets in die Hierarchie der GmbH eingebunden,
weil er an der Spitze der Hierarchie steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1205 Nr. 14 EStB 2019 S. 514 Nr. 12 GmbH-StB 2020 S. 24 Nr. 1 PIStB 2020 S. 39 Nr. 2 VAAAH-31991
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