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IWB Nr. 11 vom Seite 432

Der wirtschaftliche Arbeitgeber im Rahmen von Mitarbeiterentsendungen

Frank Dissen, Andreas Riedl und Alex Klassen

[i]BFH, Urteil v. 4.11.2021 - VI R 22/19, NWB WAAAI-57744 Die Identifikation des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Rahmen von internationalen Mitarbeiterentsendungen im Konzernverbund stellt bereits retrospektiv betrachtet einen streitanfälligen Punkt zwischen der Finanzverwaltung und den betroffenen Unternehmen dar. Dies ist vordergründig darauf zurückzuführen, dass die Stellung als solche mit weitreichenden Pflichten für die Unternehmen einhergeht. Darunter fällt auch die Verpflichtung des zutreffenden Einbehalts der Lohnsteuer und deren Abführung samt Annexsteuern nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG. Unterbleibt der Einbehalt kommt es zu empfindlichen Strafen für den Arbeitgeber, der als Steuerschuldner gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet. Insbesondere im Zuge der sich wandelnden Arbeitswelt werden Mitarbeiter häufiger multifunktionell im grenzüberschreitenden Kontext eingesetzt. Hieraus resultiert in der Praxis eine wachsende Anzahl von Konstellationen, die Fallstricke bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Arbeitgeberstellung zwischen entsendendem und aufnehmendem Unternehmen darstellen. In einem jüngst erschienenen Urteil des Sechsten Senats des BFH wurde eine Entscheidung des Finanzgerichts zurückgewiesen, die sich mit einem derartigen Sachverhalt befasst.

Kernaussagen
  • Die Stellung des Geschäftsführers als körperschaftliches Organ der aufnehmenden Gesellschaft und dessen Arbeitnehmerverhältnis sind separat voneinander zu betrachten, so dass allein durch das Bekleiden dieser Position keine Einbindung in die Arbeitsabläufe des geführten Unternehmens gegeben ist.

  • Pauschale Zahlungen an das entsendende Unternehmen, angelehnt an die Höhe des fremdüblichen Arbeitslohns eines Geschäftsführers im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen den verbundenen Unternehmen, führen nicht zwingend zum wirtschaftlichen Tragen des gezahlten Arbeitslohns.

  • Der Arbeitslohn kann im Rahmen der vereinbarten pauschalen Zahlungen als ein Preisbestandteil angesehen werden, sofern in der Leistungsvereinbarung kein hinreichender Bezug der Zahlungen (und deren Umfang) zum tatsächlich gezahlten Arbeitslohn geschaffen wird.S. 433

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