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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1419/17 EFG 2019 S. 1729 Nr. 21

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b

Zuschätzung von Kasseneinnahmen von Videokabinen und des Erotikkinos eines Erotikmarktes

Leitsatz

Werden die Kassenbehälter von Videokabinen und des Erotikkinos eines Erotikkinos nicht täglich, sondern nur in unregelmäßigen Abständen geleert, dabei die Überwachungskameras verhängt, das entnommene Geld nicht sofort gezählt und verbucht und in unregelmä0ßigen Abständen auf ein Bankkonto eingezahlt, und mit wohl in der Zwischenzeit in bar getätigten " Ausgaben" zu den erfassten und erklärten Einnahmen hochgerechnet, erscheint eine Hinzuschätzung in Höhe von 10 % der erklärten Einnahmen aus diesem Bereich sachgerecht, wirtschaftlich vernünftig, plausibel, nach Auffassung des Senats sogar eher zu niedrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1729 Nr. 21
CAAAH-31980

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 30.01.2019 - 3 K 1419/17

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