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FG Münster Urteil v. - 9 K 1114/17 E,G,U,F

Gesetze: FGO § 96; ZPO § 43; AO § 162; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1; FGO § 51

Verfahren

Besorgnis der Befangenheit – einheitlicher Gewerbebetrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens – Schätzung der Einnahmen wegen fehlender Schichtzettel

Leitsatz

1. Ein Ablehnungsgesuch liegt nicht bereits darin, dass ein Prozessbeteiligter lediglich Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Richters geäußert hat, denn ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung eindeutig erklärt werden.

2. Aus dem Objektsteuerprinzip folgt, dass jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere Betriebe in der Hand desselben Unternehmers befinden.

3. Ob die gewerblichen Betätigungen eines Steuerpflichtigen als selbständige Gewerbebetriebe oder als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sind, muss im Einzelfall auf Grund der Würdigung der Gesamtumstände entschieden werden.

4. Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen die Gleichartigkeit der Betätigung, die Möglichkeit, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten ergänzen, sowie die räumliche Nähe der Betriebe. Dagegen sprechen eine gesonderte Verwaltung, eine selbständige Organisation, ein eigenes Rechnungswesen, eigenes Personal und eigenes Anlagevermögen für selbständige Gewerbebetriebe.

5. Wenn bei einem Taxiunternehmer die Betriebseinnahmen weder einzeln aufgezeichnet noch die Bareinnahmen aus den Schichten gesondert aufgezeichnet und dazu keine entsprechenden Schichtzettel vorgelegt werden, kann das Finanzamt grundsätzlich eine Schätzung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vornehmen.

6. Fehlende Schichtzettel als Ursprungsaufzeichnungen können bei einem Taxiunternehmer weder durch Zeugenaussagen noch durch eine Auslesung der Taxameterdaten ersetzt werden.

7. Die Zuziehung eines Sachverständigen für eine Nachkalkulation steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Plausibilität von Hinzuschätzungen vom Gericht auf dessen eigene Sachkunde gestützt werden kann.

Fundstelle(n):
QAAAJ-34395

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FG Münster, Urteil v. 23.11.2022 - 9 K 1114/17 E,G,U,F

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