Online-Nachricht - Freitag, 04.10.2019

InvStG | Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 (BFH)

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 sind die AfA und AfS-Beträge eines Geschäftsjahres gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen, die bei der Ertragsermittlung auf der Ebene des Investmentsondervermögens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beträge mit positiven Mieterträgen des Geschäftsjahres verrechnet worden sind und in welcher Höhe sie als sog. Liquiditätsüberhang ausgeschüttet werden. Die Höhe der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 festgestellten AfA /AfS-Beträge dient informatorischen Zwecken. Sie entfaltet keine unmittelbare ver¬fahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO für die Höhe eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens, den ein bilanzierender betrieblicher Anleger für einen AfA /AfS bedingten Liquiditätsüberhang entsprechend Rz. 16b des (BStBl I 2009, 931) bilden kann (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Es ist streitig, ob das Finanzamt für die Streitjahre 2005/2006 und 2006/2007 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 für den Kläger in zutreffender Höhe gesondert und einheitlich festgestellt hat. Der Kläger war in den Streitjahren als inländisches Immobilien-Spezialsondervermögen gemäß § 2 Abs. 1 Investmentgesetz tätig. Anleger des Klägers waren vier Aktiengesellschaften, die als Versicherer im Bereich der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung tätig waren. Im Vermögen des Klägers befand sich in den Streitjahren u.a. eine vermietete spanische Immobilie.

Bei der investmentrechtlichen Ermittlung der Nettoerträge des Klägers wurden die Abschreibungen der Immobilie nicht berücksichtigt. Bei der steuerlichen Ermittlung der ausgeschütteten Erträge auf Ebene des Klägers gemäß § 3 InvStG wurde sowohl AfA als auch ein Verlustvortrag mit den positiven Mieterträgen verrechnet. Der Kläger schüttete die investmentrechtlichen Nettoerträge in den Streitjahren jeweils vollständig aus.

Das Finanzamt bezog die auf die spanische Immobilie entfallenden AfA-Beträge wurden in die Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG jeweils nur in dem Umfang ein, in dem sie bei der steuerlichen Ertragsermittlung für den Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG positive Mieter-träge aus der Immobilie tatsächlich gemindert hatten.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Der Betrag der AfA oder AfS nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG ist für beide Streitjahre in der vom Kläger beantragten Höhe gesondert und einheitlich festzustellen.

  • In den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre wurden nur die Feststellungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG angefochten. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InvStG gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG die Regelung in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend.

  • Soweit sie das Streitjahr 2005/2006 betrifft, ist die Revision begründet, weil das FG rechtsfehlerhaft eine Klagebefugnis des Klägers verneint und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.

  • Die Entscheidung des FG hält ferner der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es für das Streitjahr 2006/2007 die Minderung der festgestellten AfA /AfS-Beträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG durch das FA als richtig erachtet hat. Entgegen der Auffassung des FA und des FG sind für dieses Streitjahr wie beantragt die vollen AfA /AfS Beträge gesondert und einheitlich festzustellen.

  • Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre sind rechtswidrig. Über die Höhe der vollständigen AfA /AfS-Beträge für die Streitjahre besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Klage ist stattzugeben.

Quelle: (cr)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-31860