Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare
Unrichtigkeit
Leitsatz
Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres
als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.
Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten,
gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen. Dies gilt unabhängig davon,
ob der Bearbeiter einem entsprechenden Prüfhinweis Folge leistet.
Ein Ermittlungsfehler liegt bei einem automatischen maschinellen Abgleich der Veranlagungsdaten mit den festsetzungsnahen
Daten nicht vor; es handelt sich dabei vielmehr um ein (pflichtwidriges) Übersehen der gespeicherten Daten, das bei einem
ohne Weiteres erkennbaren Fehler zu einer Berichtigung des bestandskräftigen Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
im Sinne des § 129 AO führt.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 9 Nr. 50 DStRE 2020 S. 44 Nr. 1 EFG 2020 S. 243 Nr. 4 KÖSDI 2020 S. 21601 Nr. 2 PAAAH-31458
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.09.2019 - 4 K 1318/18
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