BAG Urteil v. - 6 AZR 40/17

Bindung eines nichtkirchlichen Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen - keine Abänderung durch Betriebsvereinbarung

Gesetze: § 613a Abs 1 BGB, § 12 DWArbVtrRL, § 118 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Stralsund Az: 2 Ca 142/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: 5 Sa 167/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin nach einem Betriebsübergang.

2Die Klägerin ist seit dem im Krankenhaus An als Krankenschwester beschäftigt. Am schloss sie mit der L-Hospital gGmbH als ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Änderungsvertrag. Die L-Hospital gGmbH war Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche. Der Änderungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

3Die L-Hospital gGmbH gründete später mit der C Diakoniewerk gGmbH, die ein Krankenhaus in U betrieb, die beklagte Gesellschaft. Diese firmierte damals als „Kliniken An-U g.GmbH“ und trat dem Diakonischen Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche bei. Sie übernahm zum die beiden Krankenhäuser im Wege eines Betriebsübergangs. In einem mit den übertragenden Gesellschaften und den dort gebildeten Mitarbeitervertretungen geschlossenen Personalüberleitungsvertrag heißt es ua.:

4Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wandte die Beklagte die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der seit dem geltenden Fassung nur noch statisch an.

5Am schloss die Beklagte mit dem zwischenzeitlich gebildeten Betriebsrat die folgende Vereinbarung (Vereinbarung I):

6Unter Bezugnahme auf diese Regelung vereinbarten die Parteien am 27. Oktober/ wie mehr als 85 % der „Mitarbeitenden mit AVR-Verträgen“ eine entsprechende Nebenabrede (Nebenabrede I). Deren Geltung war bis zum befristet.

7Am schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Vereinbarung (Vereinbarung II):

8Vor diesem Hintergrund trafen die Parteien unter dem 4./ folgende Nebenabrede (Nebenabrede II):

9Insgesamt nahmen mehr als 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „mit AVR-Verträgen“ das Angebot der Beklagten an.

10Im Jahr 2010 trat die Beklagte aus dem Diakonischen Werk aus.

11Für die Zeit ab dem vereinbarten die Parteien keine weitere Vertragsänderung. Die Klägerin lehnte diesbezügliche Angebote der Beklagten ab. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob zumindest eines der Angebote auf der Grundlage einer die Vereinbarung II ablösenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem neu konstituierten Betriebsrat erfolgte.

12Die Klägerin erhielt für die Zeit ab Januar 2013 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe K6 Stufe 9 AVR-DW EKD in der am geleisteten Höhe. Die Vergütungsgruppe K6 Stufe 9 existiert in dem seit dem geltenden Vergütungssystem der AVR-DW EKD nicht mehr. Die Beklagte bringt diese Vergütungsgruppe jedoch wegen der von ihr angenommenen statischen Geltung der AVR-DW EKD auch weiterhin zur Anwendung.

13Mit ihrer der Beklagten am zugestellten Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem eine Vergütung nach der nunmehr maßgeblichen Entgeltgruppe der AVR-DW EKD verlangt. Nach dem Auslaufen der Nebenabrede II zum seien die AVR-DW EKD, welche am in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) umbenannt wurden, entsprechend der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom wieder uneingeschränkt anzuwenden. Wegen der vereinbarten Dynamik habe sie Anspruch auf die aktuelle und künftige Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Der zum erfolgte Betriebsübergang habe die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht abgeändert. Die Nebenabreden I und II seien jeweils befristet gewesen. Die in der Nebenabrede II getroffene Nachwirkungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand.

14Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt

15Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die AVR-DW EKD seien nach dem Betriebsübergang im Jahr 2003 nur noch statisch anwendbar. Jedenfalls sei mit der Nebenabrede II ausdrücklich eine dauerhaft statische Geltung der AVR-DW EKD mit Nachwirkung über den hinaus vereinbart worden. Selbst wenn die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ab dem wieder dynamisch gelten sollten, seien Vergütungssteigerungen nur ausgehend von der bis zum maßgeblichen Vergütung zu berechnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig geltenden Nebenabreden hätten einen Verzicht auf weiter gehende Entgeltsteigerungen beinhaltet, welcher nicht rückwirkend entfalle.

16Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung hat sie sich im Revisionsverfahren ergänzend darauf berufen, die Vereinbarung II sei eine Betriebsvereinbarung, welche die formularmäßige Inbezugnahme der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD abgelöst habe. Die vertragliche Vereinbarung sei konkludent betriebsvereinbarungsoffen.

17In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Feststellungsklage zurückgenommen, soweit sie sich bezogen auf den Zeitraum vor dem mit der Leistungsklage überschnitten hat. Zudem haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Erfahrungsstufe 2 ihrer Entgeltgruppe erfüllt.

Gründe

18Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin seit dem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD verlangen kann.

191. Die Vergütung der Klägerin bestimmt sich seit dem gemäß der dynamischen Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags vom wieder nach den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD in der jeweils gültigen Fassung. Eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gilt auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter. Die nach der Nebenabrede II zum maßgebliche Vergütungshöhe ist nicht Ausgangsbasis für die seit dem vorzunehmende Dynamisierung des Entgelts. Die Geltung der Nebenabrede II hat mit Ablauf des ohne Nachwirkung geendet. Dies hat der Senat mit seinem Urteil vom - 6 AZR 38/17 - bereits entschieden (zustimmend Bachmann Anm. PflR 2019, 98; Rasche Anm. öAT 2018, 235; kritisch Haußmann Anm. ArbRAktuell 2018, 554; vgl. auch  - Rn. 27 f., BAGE 161, 111). Auf die Begründung der Entscheidung - 6 AZR 38/17 - (vgl. dort Rn. 27 ff.) wird verwiesen.

202. Der Vortrag der Beklagten im vorliegenden Revisionsverfahren veranlasst keine Änderung dieser Rechtsprechung. Die Beklagte hat hiergegen nur eine vermeintliche Betriebsvereinbarungsoffenheit des Formulararbeitsvertrags vom einschließlich der Inbezugnahme der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD angeführt und die Auffassung vertreten, die Vereinbarung II habe als Betriebsvereinbarung zur Ablösung dieser vertraglichen Regelung geführt. Dies ist unzutreffend. Der Arbeitsvertrag der Klägerin vom ist weder ausdrücklich noch konkludent betriebsvereinbarungsoffen. Der Übergang auf die Beklagte hat daran nichts geändert.

21a) Im Arbeitsverhältnis mit einem weltlichen Arbeitgeber können die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes stünde dem eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden, Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Insoweit ist es eine Besonderheit des weltlichen Arbeitsrechts, dass die Arbeitsbedingungen ua. auch durch normativ wirkende Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend dynamisch ausgestaltet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen ( - Rn. 60 ff. mwN auch zu abweichenden Ansichten; - 1 AZR 846/15 - Rn. 18; - 1 AZR 417/12 - Rn. 60; zu Versorgungszusagen vgl.:  - Rn. 64 ff.; - 3 AZR 542/15 - Rn. 34; kritisch  - Rn. 48 ff., BAGE 162, 293).

22b) Ein mit einem kirchlichen Träger geschlossener Arbeitsvertrag, der formularmäßig kirchliches Arbeitsrecht in Bezug nimmt, ist hingegen grundsätzlich nicht betriebsvereinbarungsoffen, weil das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen - unbeschadet deren Rechtsform - findet. Die vertraglich vereinbarten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR-DW EKD bzw. AVR-DD haben zwar einen kollektiven Bezug, dieser besteht aber nicht hinsichtlich (abändernder) Betriebsvereinbarungen iSd. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Bei den AVR handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden ( - Rn. 23). Normative Wirkung entfalten sie nicht. In kollektiv-rechtlicher Hinsicht sind typischerweise über die Bezugnahme auf das kirchliche Arbeitsrecht die Regelungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts einschließlich der auf dessen Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarungen maßgeblich (vgl.  - Rn. 47, BAGE 162, 247). Ein kirchlicher Arbeitsvertrag ist daher vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nur offen für rechtmäßige Änderungen durch kirchliche Dienstvereinbarungen, nicht aber durch Betriebsvereinbarungen.

23c) Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag der Klägerin vom . Es handelt sich zwar um einen Formulararbeitsvertrag, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält. Der Arbeitsvertrag wurde jedoch ursprünglich zwischen der Klägerin und einem kirchlichen Träger geschlossen und nahm deshalb die AVR-DW EKD dynamisch in Bezug. Die Klägerin konnte daher von der Anwendbarkeit kirchlichen Arbeitsrechts ausgehen und musste nicht damit rechnen, dass in der Zukunft trotz bestehender Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Diakonischen Werk ein Betriebsrat etabliert wird und dieser abändernde Betriebsvereinbarungen abschließt. Ein anderes Vertragsverständnis wäre mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar (vgl. hierzu  - Rn. 66 ff.). Der Arbeitsvertrag lässt eine Betriebsvereinbarungsoffenheit nach einem Übergang auf einen weltlichen Erwerber nicht erkennen. Eine kollektiv-rechtliche Überlagerung des privatautonom Vereinbarten durch Betriebsvereinbarungen ist hier auch keine arbeitsrechtliche Besonderheit, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen wäre und dazu führte, dass der Arbeitsvertrag einschließlich einer Betriebsvereinbarungsoffenheit hinreichend klar und verständlich wäre. Im Gegenteil besteht bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen - wie dargelegt - die Besonderheit, dass mit kirchlichen Arbeitgebern keine Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abgeschlossen werden können.

243. Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Vereinbarung II eine gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkende Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede ist, der keine Normwirkung zukommt (vgl. hierzu Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 217 mwN). Für Letzteres spricht, dass die Parteien der Vereinbarung II diese in § 2 und § 3 ausdrücklich als Regelungsabrede bezeichnet haben und von einer Umsetzung der Vereinbarung durch Nebenabreden zu den bestehenden Dienstverträgen ausgingen. Nach § 4 der Vereinbarung II ist ihre Geltung allerdings für „alle“ Beschäftigten bei Erreichen einer Akzeptanzquote von mindestens 80 % vorgesehen. Die Vereinbarung II soll dann mit Nachwirkung gelten. Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Parteien der Vereinbarung II deren normative Wirkung unter der aufschiebenden Bedingung des Erreichens der Zustimmungsquote sogar für die Beschäftigten wollten, welche bereits einer der Vereinbarung II entsprechenden vertraglichen Regelung zugestimmt hatten. Es bestehen aber erhebliche Bedenken, ob angesichts dieser Unsicherheit von dem wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgegangen werden könnte, denn die Betriebspartner müssen ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen ( - Rn. 32 f.; zum Gebot der Rechtsquellenklarheit vgl.:  - Rn. 90; - 1 AZR 717/15 - Rn. 40, BAGE 160, 237; zum Gebot der Normenklarheit vgl.:  - Rn. 34; - 6 AZR 800/11 - Rn. 18). Dies muss aus den genannten Gründen jedoch ebenso wenig entschieden werden wie die Fragen, ob bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung II überhaupt wirksam ein Betriebsrat gebildet war (vgl.  - Rn. 40) und ob die Vereinbarung II inhaltlich mit den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbar ist.

254. Wegen der dynamischen Geltung der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD seit dem ist sowohl die Feststellungs- als auch die Leistungsklage begründet. Die Klägerin kann als Krankenschwester nach § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sowie der Überleitungsregelung zu § 15 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD seit dem unstreitig eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD beanspruchen. Die mit der Leistungsklage geltend gemachten Differenzbeträge stehen ihrer Höhe nach ebenfalls nicht im Streit.

265. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist trotz der teilweisen Klagerücknahme im Revisionsverfahren nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Ergebnis zutreffend (vgl.  -).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:110719.U.6AZR40.17.0

Fundstelle(n):
LAAAH-31254