BAG Urteil v. - 6 AZR 339/18

Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 26b und des § 27b TVÜ-AVH

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 7 Ca 236/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 33 Sa 26/17 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine Erhöhung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts zum sowie eine Einmalzahlung.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Teilzeit mit 30 Stunden wöchentlich tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das sind ua. der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AVH), jeweils vom .

3In § 101 TV-AVH BT-V und der Anlage zu dieser Tarifnorm, die der Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom zum TV-AVH BT-V rückwirkend zum wieder in Kraft gesetzt hat, sind ua. in Abweichung von §§ 15, 16 TV-AVH Sonderregelungen zum Entgelt (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 TV-AVH BT-V, sog. Anlage C-Kitas), zu den Entgeltgruppen (Anhang zur Anlage C-Kitas) und zur Stufenzuordnung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH enthalten. § 92 TV-AVH BT-V sieht spezielle Regelungen für Beschäftigte der Beklagten vor und legt in Abweichung zu § 6 Abs. 1 TV-AVH die regelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich fest (§ 92 Nr. 2 TV-AVH BT-V).

4§ 26b TVÜ-AVH regelt ua. die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in den Anhang zur Anlage C-Kitas zum . Die Stufenzuordnung nach der Überleitung richtet sich nach § 26b Abs. 2 TVÜ-AVH. Zur Festlegung des Entgelts nach der Überleitung und Stufenzuordnung wird ein Vergleichsentgelt nach Maßgabe des § 26b Abs. 3 TVÜ-AVH gebildet. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt dies in einem ersten Schritt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, um sodann in einem zweiten Schritt das zustehende Entgelt gemäß § 24 Abs. 2 TV-AVH entsprechend des Verhältnisses von vereinbarter Teilzeit zur Vollzeit zu berechnen (§ 26b Abs. 3 Satz 3 TVÜ-AVH). § 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-AVH regelt sodann, dass für den Fall, dass das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Überleitung gemäß § 26b Abs. 2 TVÜ-AVH ergebenden Stufe übersteigt, die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt erhält, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung vorzunehmender Stufenaufstiege das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (sog. individuelle Zwischenstufe). Liegt das Vergleichsentgelt sogar über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet (§ 26b Abs. 4 Satz 3 TVÜ-AVH). Zur weiteren Entwicklung des Vergleichsentgelts sowie der individuellen Endstufe bestimmt § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH:

5Für die Beschäftigten der Beklagten finden sich spezielle Regelungen zu § 26b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-AVH in Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ-AVH. Insbesondere legt Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 Satz 10 der Anlage 8 zum TVÜ-AVH fest, dass die ab dem für den weiteren Stufenaufstieg zurückzulegende Stufenlaufzeit in den Stufen 1 bis 3 erst am und in den Stufen 4 bis 6 erst am zu laufen beginnt.

6Zum erfolgten ua. Änderungen bei den im Anhang zur Anlage C-Kitas geregelten Eingruppierungen. Die Überleitung in die danach maßgeblichen Entgeltgruppen regelten die mit § 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom zum TVÜ-AVH mit Wirkung zum eingefügten § 27a und § 27b TVÜ-AVH. Letzterer lautet auszugsweise wie folgt:

7Der in § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH für entsprechend anwendbar erklärte § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH in der bis zum geltenden Fassung bestimmt unter der Überschrift „Stufenzuordnung der Angestellten“:

8Schließlich regelt § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom zum TVÜ-AVH eine Einmalzahlung wie folgt:

9Die hierzu ergangene Anlage 2 sieht für Beschäftigte, die sowohl im maßgeblichen Zeitraum vor, als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 zugeordnet waren, eine Einmalzahlung von 510,00 Euro vor.

10In einer von beiden Tarifvertragsparteien des Änderungstarifvertrags Nr. 9 unterzeichneten Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 heißt es auszugsweise:

11Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S 4 des Anhangs zur Anlage C-Kitas eingruppiert. Sie erhielt im Dezember 2015 nach wie vor ein über dem Tabellenentgelt der sich nach Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 der Anlage 8 zum TVÜ-AVH, § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 101 TV-AVH BT-V, § 17 Abs. 3 TV-AVH für die Klägerin ergebenden Stufe 4, aber noch unterhalb der Stufe 5 liegendes und deshalb als „S4 / 4+“ bezeichnetes Vergleichsentgelt gemäß § 26b Abs. 3 TVÜ-AVH. Das Tabellenentgelt der Stufe 5 der Entgeltgruppe S 4 erhöhte sich zum um 3,41 %.

12Mit Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, rückwirkend zum ihr Vergleichsentgelt um 3,41 % zu erhöhen und die in § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH vereinbarte Einmalzahlung zu erfüllen.

13Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die mit der Neustrukturierung des Tabellengefüges der Eingruppierungsregelungen und der Stufenaufstiegsmöglichkeiten zum ebenfalls beabsichtigte allgemeine prozentuale Gehaltserhöhung sei gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH bei ihrem Vergleichsentgelt gleichermaßen vorzunehmen. Die Anwendung dieser Tarifnorm sei nicht durch § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH ausgeschlossen, der sowohl in Satz 1, als auch in Satz 2 Sonderregelungen lediglich für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe treffe. Nur so ergebe die Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH einen Sinn. Für alle nicht unter § 27b TVÜ-AVH fallenden Beschäftigten verbleibe es bei der Regelung in § 26b Abs. 4 TVÜ-AVH.

14Die Klägerin hat zuletzt beantragt

15Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Dynamisierung des Vergleichsentgelts in § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH sei nur für den Fall einer allgemeinen Tariferhöhung vorgesehen. Eine solche stelle die zum in Kraft getretene Neustrukturierung des Tabellengefüges, der Eingruppierungs- sowie der Stufenaufstiegsregelungen jedoch nicht dar. So seien - unstreitig - die Entgelte in den Entgeltgruppen S 10 und S 7 gar nicht erhöht worden. Außerdem gelte § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH nach seinem Wortlaut sowohl für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, als auch mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe wie die Klägerin. Aus dem Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH folge sodann, dass die Erhöhung der Tabellenwerte ausschließlich an Beschäftigte in einer individuellen Endstufe weitergegeben würden. Bei den Beschäftigten mit Vergleichsentgelt hätten die Tarifvertragsparteien hingegen ein schnelleres Hineinwachsen in die regulären Tabellenentgelte erreichen wollen. Da § 27b TVÜ-AVH alle denkbaren Konstellationen umfassend und abschließend regele, scheide ein Rückgriff auf § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH aus. Dass es nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien Beschäftigte gebe, deren Vergleichsentgelt sich zum nicht verändere, zeige der letzte Satz in Ziff. 1 der Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016. Da die Klägerin zu diesen Beschäftigten ohne Zugewinn aus der Tarifeinigung vom zähle, könne sie auch die Einmalzahlung nicht beanspruchen.

16Das Arbeitsgericht hat die Klage, die neben den nun noch rechtshängigen Ansprüchen die Zahlung von Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zum Gegenstand hatte, abgewiesen. Die auf die Weitergabe der Tariferhöhungen und Erfüllung der Einmalzahlung beschränkte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche unverändert weiter.

Gründe

17Die Revision hat Erfolg. Das führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit es die Klägerin mit ihrer Berufung angegriffen hat. Das der Klägerin zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto hat sich ab dem unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-AVH um 3,41 % erhöht. Ihr steht auch die Einmalzahlung in Höhe von 397,39 Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu.

18I. Der Feststellungantrag ist zulässig und begründet.

191. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, die sich für die Entgeltgruppe S 4 Stufe 5 zum ergebende Tabellenentgeltsteigerung von 3,41 % unter Berücksichtigung der Regelung in § 24 Abs. 2 TV-AVH an sie weiterzugeben. Das hat der Senat klarstellend im Tenor berücksichtigt.

202. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Feststellungsantrag zulässig ist. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ( - zu I 1 b der Gründe). So verhält es sich hier. Da sich die von der Klägerin beanspruchte Erhöhung ihres Vergleichsentgelts zum auch auf spätere, auf der Grundlage des dann erhöhten Vergleichsentgelts vorzunehmende weitere Entgeltanpassungen auswirkt und so bis in die Gegenwart hineinwirkt, klärt die begehrte Feststellung den zwischen den Parteien bestehenden Streit abschließend und umfassend.

213. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass sich ihr Vergleichsentgelt gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH zum um 3,41 % erhöht hat. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt  - Rn. 33, BAGE 160, 192).

22a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 27b TVÜ-AVH keine umfassende und abschließende Umsetzung der Tarifeinigung vom . Er schließt daher die Anwendung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH auf die zum in Kraft getretene Veränderung der Tabellenentgelte nicht aus.

23aa) § 26b TVÜ-AVH idF der Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ-AVH regelt die Überleitung der bei der Beklagten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten Beschäftigten in den Anhang zur Anlage C-Kitas zum und trifft „weitere Regelungen“ (vgl. Überschrift § 26b TVÜ-AVH und Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ-AVH). Die Absätze 1 und 2 beschäftigen sich mit der Überleitung in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C-Kitas sowie der Stufenzuordnung. § 26b Abs. 3 TVÜ-AVH bestimmt, nach welcher Maßgabe ein Vergleichsentgelt gebildet wird. § 26b Abs. 4 TVÜ-AVH regelt sodann, ob die/der Beschäftigte ab dem Überleitungszeitpunkt das Tabellenentgelt (Satz 1) oder ein Vergleichsentgelt nach einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe (Sätze 2 bis 6) erhält. Ein solches Vergleichsentgelt nach einer individuellen Zwischenstufe ist so lange zu zahlen, bis der/dem Beschäftigten ein Tabellenentgelt zusteht, das das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (§ 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-AVH). Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und Satz 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH). Das Vergleichsentgelt nimmt also an der Entwicklung des Tabellenentgelts teil; es ist dynamisiert. Dabei ist dem Wortlaut der Tarifnorm entgegen der Ansicht der Beklagten keine Beschränkung auf allgemeine Entgeltanpassungen oder Tariferhöhungen zu entnehmen. Vielmehr erfasst § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH jede Veränderung des Tabellenentgelts der im konkreten Fall maßgebenden „nächsthöheren Stufe“ bzw. der „höchsten Stufe“ der jeweiligen Entgeltgruppe. Diese Bestimmung bildet damit die Grundregel für die Weiterentwicklung des Vergleichsentgelts. Ihr liegt der Zweck zugrunde, die Beschäftigten, die sich in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen befinden, an der Entgeltentwicklung der Beschäftigten teilhaben zu lassen, die der nächsthöheren bzw. der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe regulär zugeordnet sind. Dabei teilt das Vergleichsentgelt das Schicksal des jeweiligen „Referenz“-Tabellenentgelts so lange, bis die/der Beschäftigte durch Stufenaufstiege in das reguläre Tabellenentgelt hineingewachsen ist (§ 26b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-AVH). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbehelflich, dass zum die Tabellenentgelte nicht in allen Stufen aller Entgeltgruppen erhöht worden sind.

24bb) Dieses Wortlautverständnis des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-AVH haben in einer Vielzahl von Regelungen zum Ausdruck gebracht, wenn sich Besitzstandszulagen nur verändern sollen, sofern es zu allgemeinen Entgeltanpassungen kommt, zum Beispiel für die Vergütungsgruppenzulage in § 9 Abs. 4 Satz 2, für die Besitzstandszulage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in § 10 Satz 9, für die Besitzstandszulage „Kind“ in § 11 Abs. 2 Satz 2, für die Veränderung der Vorhandwerkerzulage in der Protokollerklärung zu Abs. 9 des § 17, für die am nach dem Anhang zur Anlage C zu § 97 BT-V Eingruppierten in § 27a Abs. 5 Satz 9, für die am nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas Eingruppierten in § 27b Abs. 5 Satz 9 und schließlich für die Besitzstandsregelung in § 29a in dessen Absatz 4 Satz 2. Eine derartige Beschränkung fehlt jedoch in § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH. Danach ist das Vergleichsentgelt jeder Veränderung des Tabellenentgelts, gleich aus welchem Grund, unterworfen.

25b) § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH wird im Falle der zum in Kraft getretenen Veränderung der Tabellenentgelte für die Klägerin nicht durch die Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH als speziellere Regelung verdrängt. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts regelt § 27b TVÜ-AVH nicht umfassend und abschließend, wie sich diese Veränderung auf Vergleichsentgelte in individuellen Zwischenstufen auswirkt, die am noch zu zahlen waren. Für diese trifft § 27b TVÜ-AVH vielmehr keine Regelung, so dass es insoweit bei der Grundregel der Dynamisierung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH verbleibt (aA zu § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 33 ff.). Das folgt aus der Systematik des § 27b TVÜ-AVH.

26aa) Der mit Wirkung zum eingefügte § 27b TVÜ-AVH regelt Folgen der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Veränderung der „S-Vergütungen“ (vgl. allgemein für den Bereich der VKA § 28b TVÜ-VKA). Dabei betrifft § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH Beschäftigte, die nicht mehr in die Entgeltgruppen S 8/S 11, sondern nunmehr in die Entgeltgruppen S 8b/S 11b eingruppiert sind. Diese werden stufengleich und unter Beibehaltung ihrer zurückgelegten Stufenlaufzeiten in die neuen (höheren) Entgeltgruppen übergeleitet und erhalten demzufolge Entgelt aus der neuen Entgeltgruppe. Gemäß der Protokollerklärung zu § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH bleibt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt und findet § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH Anwendung.

27§ 27b Abs. 2 TVÜ-AVH gibt den Beschäftigten, für die sich außerhalb des Absatzes 1 nach den ab dem geltenden Eingruppierungsregelungen des Anhangs zur Anlage C-Kitas eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist ihre Höhergruppierung zu beantragen, andernfalls diese in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben (vgl. § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA; vgl. auch § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA). Auch diese Beschäftigten erhalten im Falle ihrer Höhergruppierung ab dem Entgelt aus der neuen Entgeltgruppe. Dabei ist aber § 26b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-AVH anzuwenden (§ 27b Abs. 2 Satz 4 TVÜ-AVH). Dieser regelt, dass Beschäftigte mit Vergleichsentgelt im Falle einer Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe erhalten, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Diese Beschäftigten wachsen somit mit ihrer Höhergruppierung in die reguläre Tabellenentgeltstruktur hinein.

28In § 27b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-AVH ist sodann geregelt, welches Entgelt Beschäftigte ab dem im Falle der Absätze 1 und 2 erhalten, wenn sie aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet bzw. höhergruppiert werden. Diesen soll ein Mindestentgeltzugewinn gewährt werden. § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH ordnet die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH an, „soweit sich zum allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zu § 101 BT-V erhöhen“.

29§ 27b Abs. 4 TVÜ-AVH ordnet für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9, die am den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, die Weitergeltung der Tabellenwerte dieser Stufen nach dem Stand vom an. § 27b Abs. 5 TVÜ-AVH betrifft schließlich aus dem MTV Angestellte am in den TV-AVH übergeleitete Beschäftigte (mit Ausnahme von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen), die nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas in die Entgeltgruppen S 8 oder S 9 eingruppiert wären, aber von ihrem bis zum bestehenden Antragsrecht auf eine solche Eingruppierung entgegen § 26b Abs. 7 Satz 1 TVÜ-AVH keinen Gebrauch gemacht haben. Diese können bis zum ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas beantragen.

30bb) Von der Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH werden nach dieser Systematik unmissverständlich nur Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, nicht hingegen Beschäftigte mit Vergleichsentgelt nach einer individuellen Zwischenstufe erfasst. Der gesamte § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH betrifft nur Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, wobei Satz 2 den Fall regelt, dass sich allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhen.

31(1) Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich in den verschiedenen Absätzen dieser Norm jeweils in sich abgeschlossene Regelungsbereiche behandelt: Der Absatz 1 betrifft Zuordnungen zu den höheren Entgeltgruppen S 8b bzw. S 11b. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH regelt sodann sonstige, sich aus der neuen Eingruppierungsregelung ergebende Höhergruppierungen, die nur auf Antrag erfolgen. § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH beschäftigt sich mit Beschäftigten in individuellen Endstufen. Für diese stellt Satz 1 sicher, dass sie im Falle eines Entgeltgruppenaufstiegs einen Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinn erzielen, der dem derjenigen Beschäftigten entspricht, die aus der höchsten Stufe der bisherigen Entgeltgruppe aufsteigen. Beschränkt sich die Entgeltveränderung eines Beschäftigten mit individueller Endstufe allein auf eine Tabellenwerterhöhung, ordnet sodann § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH durch den Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH an, dass dieser insoweit an der Erhöhung teilhat, als sich sein Entgelt um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe verändert. Der Umstand, dass die in Bezug genommene Norm ebenfalls nur Beschäftigte in einer individuellen Endstufe betrifft, bestätigt vorstehendes Normverständnis des § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH.

32(2) Dabei stellt § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH die Verknüpfung zu Satz 1 der Vorschrift durch die Einleitung des zweiten Satzes mit der Junktion „soweit“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „soweit“) her. Junktionen, zu denen Konjunktionen und Subjunktionen gehören, sind Füge- oder Bindewörter, die Sätze, Satzglieder und Gliedteile verbinden (vgl. Duden Die Grammatik 8. Aufl. Rn. 930). Die restriktive Subjunktion „soweit“ wird zum Ausdruck einer Einschränkung verwendet (vgl. Duden Die Grammatik Rn. 946). Daraus wird deutlich, dass § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH nur die verschiedenen Konstellationen der Beschäftigten mit individuellen Endstufen betrifft (Änderung durch Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe, Änderung durch Höhergruppierung auf Antrag, Änderung beschränkt auf die alleinige Erhöhung der Tabellenwerte). Er trifft hingegen keine Regelung für Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe.

33(3) Diesem Normverständnis entspricht, dass sich die Regelung zur Erhöhung der Tabellenwerte als Satz 2 in Absatz 3 und nicht als eigenständiger Absatz in § 27b TVÜ-AVH findet. Hätten die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte annimmt - § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH tatsächlich als umfassende und abschließende, den § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH verdrängende Regelung für alle Fälle bloßer Tabellenentgelterhöhungen, sowohl bei Beschäftigten in einer individuellen End- als auch Zwischenstufe, verstanden wissen wollen, hätten sie dies hinreichend klar, zum Beispiel durch die Regelung in einem eigenständigen Absatz, zum Ausdruck bringen müssen. Mit dem von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogenen Wort „allein“ hat der von ihr behauptete Wille der Tarifvertragsparteien angesichts der dargestellten Tarifsystematik, die eindeutig gegen einen solchen Willen spricht, keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Er ist damit unbeachtlich (vgl.  - Rn. 17 mwN).

34cc) Die von der Beklagten angenommene Absicht der Tarifvertragsparteien, anlässlich der zum wirksam gewordenen Neustrukturierungen ein schnelleres Hineinwachsen der Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in die regulären Tabellenwerte und Entgeltstrukturen des Anhangs zur Anlage C-Kitas zu erreichen, findet im Wortlaut des Tarifvertrags ebenfalls keinen hinreichenden Anklang. Die Tarifvertragsparteien hätten es klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie die Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe im Gegensatz zu solchen in einer individuellen Endstufe und solchen, die bereits das „reguläre“ Tabellenentgelt erhalten, von der Erhöhung der Tabellenwerte hätten ausnehmen wollen. Das folgt aus dem Gebot der Normenklarheit (dazu zuletzt  - Rn. 26; - 6 AZR 800/11 - Rn. 18).

35dd) Dem Auslegungsergebnis steht die Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 nicht entgegen. Auch wenn von § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH nur Beschäftigte in einer individuellen Endstufe erfasst werden und auf Tabellenwerterhöhungen der Beschäftigten mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH anwendbar ist, wird der letzte Satz der Ziff. 1 dieser Niederschrift nicht obsolet. Es verbleiben entgegen der Annahme der Beklagten weiterhin Anwendungsfälle, in denen das Vergleichsentgelt nicht zu erhöhen ist, weil die Tabellenwerte unverändert bleiben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass dies beispielsweise in den Entgeltgruppen S 10 und S 7 der Fall war.

36c) Die Klägerin war am der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 4 zugeordnet. Der Tabellenwert der in ihrem Fall nächsthöheren Stufe 5 dieser Entgeltgruppe erhöhte sich am von 2.779,22 Euro auf 2.874,00 Euro und damit um 3,41 %. Um diesen Vomhundertsatz erhöhte sich unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-AVH auch das Vergleichsentgelt der Klägerin.

37II. Der Leistungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom zum TVÜ-AVH iVm. der Anlage 2 zu dieser Vorschrift einen Anspruch auf eine Einmalzahlung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und den im Januar 2016 entstandenen und mit dem Entgelt für diesen Monat fällig gewordenen Anspruch zulässigerweise unter die Voraussetzung stellt, dass die/der Beschäftigte einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom haben muss. Die Klägerin hat einen solchen Zugewinn erzielt (vgl. dazu die Ausführungen vorstehend unter Rn. 21 ff.).

38Da sich die Klägerin unstreitig sowohl im maßgeblichen Zeitraum des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 9, als auch am in der Stufe 4+ der Entgeltgruppe 4 befand, hat sie - ungeachtet einer tatsächlichen Vergütung mit einem Vergleichsentgelt - Anspruch auf eine Einmalzahlung von 510,00 Euro, die allerdings im Verhältnis ihrer vereinbarten durchschnittlichen zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (§ 92 Abschn. I Nr. 2 Satz 1 TV-AVH BT-V) zu kürzen ist und damit nur zu 30/38,5 besteht. Dem entspricht der von der Klägerin geforderte Betrag von 397,39 Euro brutto.

39III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihres Unterliegens und Obsiegens die Kosten erster Instanz, bei deren Verteilung der vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesene Anspruch auf Verzugsschadenspauschalen im Umfang von 640,00 Euro zu berücksichtigen ist, anteilig zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Beklagten zur Last.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR339.18.0

Fundstelle(n):
IAAAH-20913