Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer
10. Aufl. 2019
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Teil A: Bewertung
Kapitel 1: Bewertungsgrundsätze
1.1 Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes
1Die Steueransprüche des Staates sind von den betroffenen Steuerpflichtigen durch Geldleistungen in inländischer Währung zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 1 AO). Soweit die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Steuern nicht originär auf Geld beruhen, sind sie in Geld umzurechnen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür liefert das Bewertungsgesetz (BewG).
Das BewG beansprucht mit seinen allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 – 16 BewG) Gültigkeit für nahezu alle Steuerarten, insbesondere für die ESt, KSt, USt, GewSt, GrSt, GrESt und ErbSt (§ 1 Abs. 1 BewG). Diesen Anspruch nimmt das BewG für die Fälle zurück, bei denen das jeweilige Einzelsteuergesetz über eigene Bewertungsvorschriften verfügt (z. B. §§ 6, 8 EStG) oder für die im zweiten Teil des BewG (§§ 17 – 203 BewG) besondere Bewertungsvorschriften bestehen (§ 1 Abs. 2 BewG).
Der Geltungsbereich der besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 – 203 BewG) ergibt sich aus § 17 BewG. Hiernach gelten die Bewertungsergebnisse, die sich nach den §§ 18 – 94 BewG ergeben (Einheitswerte), im Wesentlichen nur noch für Grundsteuer in den alten Bundesländern. Mit Urteil vom (1BvL11/14, 1 BvR889/12, 1 BvR639/11, 1BvL 1/15, 1 BvL 12/149) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, da...