Online-Nachricht - Mittwoch, 11.09.2019

Verfahrensrecht | Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt (FG)

Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen ist zur bundesweiten Bearbeitung für das Inkasso des Kindergeldes und damit verbundene Aufgaben wie Stundung oder Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen nicht berechtigt (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 36/19).

Hintergrund: Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u.a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen.

Sachverhalt: Der Kläger wurde von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise Recht und hob den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit auf:

  • Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen ist für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig.

  • Zwar kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selbst regeln.

  • Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen ist jedoch nicht erfolgt.

  • Über den Stundungsantrag des Klägers hat die für ihn zuständige Familienkasse in D zu entscheiden.

Hinweis:

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. III R 36/19 anhängig. Die Frage, ob die Beklagte in gesetzmäßiger Weise zur Familienkasse bestimmt und ihr Aufgabenbereich so klar und eindeutig geregelt wurde, dass sich daraus eine Zuständigkeit für das gesamte Erhebungsverfahren in Fällen des Familienleistungsausgleichs ergibt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Dem BFH liegt dazu bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen richtende Revision mit dem Az. III R 21/18 vor.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-30043