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FG München Urteil v. - 4 K 2515/16 EFG 2019 S. 1617 Nr. 19

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 4 Nr. 1, GO BY Art. 89 Abs. 1

Umwandlung eines Regiebetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts

Vermietung von Sozialwohnungen ist keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

1. Ein Regiebetrieb im Sinne des Art. 89 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO BY), der in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt werden kann, ist auch dann anzunehmen, wenn eine Gemeinde infolge ihrer Vermietungstätigkeit am Marktgeschehen teilnimmt. Grundstücksübereignungen anlässlich einer derartigen Umwandlung unterfallen § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

2. Der Senat folgt jedoch nicht der Auffassung, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG sei nur dann gegeben, wenn es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Eine bloß nach dem Privatrecht ausgestaltete Vermietung gemeindlichen Vermögens (hier: Sozialwohnungen) an Dritte stellt jedoch noch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe einer Gemeinde dar, weil sie ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1617 Nr. 19
DAAAH-28728

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FG München, Urteil v. 19.06.2019 - 4 K 2515/16

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