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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 435/17

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 4 Nr. 1

Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG bei Erbbaurechtsbestellung zugunsten von Studierendenwerken

Leitsatz

1. § 4 Nr. 1 GrEStG soll den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freistellen, sofern mit dem Trägerwechsel auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher) Übergang des Eigentums an dem Grundstück verbunden ist. Die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts muss nach der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben die Funktionen wahrnehmen, die bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat.

2. Aufgrund der im Streitfall einschlägigen gesetzlichen Grundlagen handelt es sich bei der „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen” um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG. Die Norm ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur hoheitliche Aufgaben erfasst wären.

3. Da der Gesetzgeber der Klägerin die öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen” originär übertragen hat, es also an einem Wechsel des Trägers fehlt, ist die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung eines Erbbaurechts nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG befreit.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 135 Nr. 5
UVR 2022 S. 133 Nr. 5
HAAAI-04087

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.08.2021 - 3 K 435/17

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