ErbStR R B
9.5 (Zu § 9 BewG)
Zu § 9 BewG
R B 9.5 Übrige körperliche Vermögensgegenstände
1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.
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VAAAH-28560