BVerwG Urteil v. - 7 C 23/18

Zugang zu Unterlagen der BaFin

Leitsatz

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen.

2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

Gesetze: § 43a Abs 2 BRAO, § 2 Abs 2 BRAO, § 9 Abs 3 IFG, § 3 Nr 2 IFG, Art 266 AEUV, Art 4 Abs 1 EGV 1049/2001, § 9 Abs 1 KredWG, § 7 Abs 2 S 1 IFG

Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 A 1426/13 Urteilvorgehend VG Frankfurt Az: 7 K 1424/09.F Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Zusammenhang mit der Aufsicht - auch durch die zuvor zuständigen Behörden (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) - über die P. GmbH angefallen sind.

2Die Klägerin zählt zum Kreis der durch betrügerische Machenschaften der P. GmbH geschädigten Anleger. Über das Vermögen des Unternehmens wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Finanzierungsmodell auf einem Schneeballsystem beruhte. Den im Anschluss an die in einem Parallelverfahren ergangene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom gestellten Antrag auf Einsicht in das der Beklagten vorliegende Gutachten einer Sonderprüfung und Berichte der Wirtschaftsprüfer sowie interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen in Bezug auf das Unternehmen lehnte die Beklagte ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß, der Klägerin die begehrte Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit diese neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der P. GmbH keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten. Im Berufungsverfahren forderte der Verwaltungsgerichtshof die Akten an, um das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Versagungsgründe zu überprüfen. Das Bundesministerium der Finanzen als oberste Aufsichtsbehörde verweigerte die Aktenvorlage mit Sperrerklärung vom ; ausgenommen waren die darin im Einzelnen als "nicht geheimhaltungsbedürftig" bezeichneten Aktenbestandteile. Mit Beschluss vom (BVerwG 20 F 7.12) stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen rechtswidrig war.

3Mit Urteil vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts neu gefasst. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den bezeichneten Unterlagen. Handels- und gesellschaftsrechtliche Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte schlössen Informationszugangsansprüche nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG aus. Der Schutz der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der Finanzbehörden nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen sei vom Gesetzeszweck zwar umfasst. Eine durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Aufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst werde, sei aber nicht nachvollziehbar dargelegt. § 3 Nr. 2 IFG sei durch eine Verletzung von Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen nicht berührt. Dem Informationszugang stehe § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht entgegen. Die Erfüllung des der Klägerin teilweise - nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs sei nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Den hierzu erforderlichen Nachweis habe die Beklagte mit dem Vorbringen zu einem erforderlichen Aufwand von 90 Arbeitstagen mit Personalkosten von mindestens 30 000 € nicht erbracht. Der Informationszugang sei nicht in genereller Weise nach § 9 KWG und § 8 WpHG (a.F.) i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG zu versagen. § 9 KWG sei ebenso wenig wie § 8 WpHG (a.F.) eine dem Geheimnisschutz dienenden Vorschrift, sondern lediglich eine besondere Verschwiegenheitspflicht. Schutzwürdig seien vielmehr, wie sich aus der Rechtsprechung des Fachsenats ergebe, die im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 IFG. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, dass die Klägerin über ihren Bevollmächtigten bereits Kenntnis von den Prüfberichten erlangt habe. Ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 IFG folge daraus nicht. Weder liege eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne dieser Bestimmung vor noch verfüge die Klägerin über die begehrten Informationen, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter für Schadensersatzklagen anderer Mandanten gegen den Wirtschaftsprüfer die Unterlagen von Dritten erhalten habe. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen. Denn der Rechtsanwalt sei nach § 43a BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies erstrecke sich auch auf Dokumente, die keinen mandatsbezogenen persönlichen Bezug aufwiesen, wenn diese dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat vom Auftraggeber überlassen worden seien und die eingeschränkte Verwendung sich aus der Natur der Sache oder der eindeutigen oder konkludenten Weisung des Mandanten ergebe. Schließlich stünden dem Anspruch der Klägerin keine Rechte der P. GmbH als Insolvenzschuldnerin oder des beigeladenen Insolvenzverwalters entgegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätten nicht den Schutzzweck, Ansprüche in Insolvenzverfahren abzuwehren. Vielmehr müsse eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung der Unterlagen entgegenstehen. Mit dem Hinweis des Beigeladenen auf eventuell weiter vorhandene Wertpositionen wie die Vertriebsstruktur oder Kundendaten seien schutzwürdige Interessen nicht nachgewiesen. Der Zugangsanspruch sei hiernach nur mit Einschränkungen begründet. Im Ergebnis zu Recht habe das Verwaltungsgericht Unterlagen ausgenommen, die in Gestalt von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen schützenswerte Rechte Dritter beträfen. Nach der Durchführung des Zwischenverfahrens seien überdies die von den Fachsenaten getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei der Entscheidung des Fachsenats, soweit er das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen festgestellt habe, präjudizielle Wirkung auch für dieses Verfahren beizumessen. Insoweit sei der Tenor zu präzisieren.

4Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung insbesondere eine Verletzung von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG gerügt.

5Mit BVerwG 7 C 3.14 - hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf das mit Beschluss vom selben Tag in der Parallelsache - BVerwG 7 C 4.14 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom gebeten. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

6Im Anschluss daran macht die Beklagte geltend, dass die begehrten Informationen - jeweils für sich betrachtet - unter das aufsichtsrechtliche Geheimnis nach § 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 KWG fielen; hierzu zählten insbesondere die von der Behörde angewandten Überwachungsmethoden, die sich im Prüfungsbericht als Ergebnis einer Prüfungsanordnung nach § 44 Abs. 1 KWG niederschlügen. Auch aus einer Gesamtschau aller von der Klägerin begehrten Unterlagen ergebe sich die schützenswerte Aufsichtsstrategie; denn sie spiegelten den kompletten aufsichtlich zu würdigenden Lebenslauf des Unternehmens wider. Hiernach könne die Klage keinen Erfolg haben; einer weiteren Tatsachenaufklärung bedürfe es nicht. Jedenfalls sei aber zu beachten, dass nach der Entscheidung des EuGH mindestens fünf Jahre alte Unternehmensinformationen bis zum Beweis des Gegenteils als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sein. Insoweit sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids () abzustellen. Weiteren tatsächlichen Aufklärungsbedarf könne es demnach nur für Informationen geben, die bis zum zu den Akten der Beklagten gelangt seien, während für spätere Informationen die Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits feststehe. Darüber hinaus stünden dem Anspruch noch andere Versagungsgründe entgegen. Hinsichtlich der Prüfberichte sei der Prozessbevollmächtigte weder der P. GmbH noch dem Wirtschaftsprüfer gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vielmehr gebiete es die gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs, bekannte Tatsachen ohne Mandantenbezug effizient und effektiv auch in Parallelverfahren zu verwenden. Ferner habe der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan, dass die andere Mandantin der Weitergabe dieser Unterlagen an die übrigen Mandanten der Kanzlei widersprochen habe. Schließlich verstoße das Urteil gegen § 1 Abs. 1 IFG, soweit es sich auf Informationen zu den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 beziehe, denn solche Prüfberichte existierten nicht.

7Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9Sie verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und betont, dass die Beklagte für ihre Behauptung, Weigerungsgründe lägen vor, beweisfällig geblieben sei; dies gelte auch für den Vortrag, dass Unterlagen nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH dem Berufsgeheimnis unterfielen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lägen der Beklagten entgegen ihrem Vorbringen auch Prüfberichte für die Jahre 2004 und 2005 vor. Im Anschluss an das trägt die Klägerin vor, dass der Beklagten hiernach keinesfalls die Möglichkeit eröffnet sei, sich pauschal mit dem Verweis auf die Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Überwachungssystems gegen Informationsansprüche zur Wehr zu setzen. Daraus ergebe sich auch, dass sich nur aktive beaufsichtigte Unternehmen auf berechtigte Interessen berufen könnten; dies treffe auf die Firma P. GmbH, die sich im Insolvenzverfahren befinde, nicht zu.

10Der Beigeladene vertieft die Rechtsauffassung des Beklagten, dass der von § 9 KWG gewährte Schutz alle unternehmensbezogenen Daten der Insolvenzschuldnerin erfasse unabhängig davon, ob aus objektiver Sicht schutzwürdige Interessen vorlägen oder nicht. Angaben etwa zur Vertriebsstruktur hätten für ihn weiterhin einen schützenswerten Vermögenswert. Im Anschluss an das - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

Gründe

11Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen revisibles Recht zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); sein Urteil stellt sich auch nicht als aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Informationsfreiheitsgesetz durch andere Vorschriften nicht verdrängt wird (1.). Dem begehrten Zugangsanspruch zu den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 stehen ungeachtet der geltend gemachten materiellen Versagungsgründe bereits andere, vorrangig zu prüfende rechtliche Hindernisse entgegen; insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) (2.). Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG (§ 8 WpHG a.F., § 21 WpHG n.F.) (3.) und in Bezug auf die Prüfberichte für die Jahre 1998 bis 2003 sowie weitere Unterlagen darüber hinaus auf einem verfehlten Verständnis der im Rahmen von § 9 Abs. 3 IFG zu beachtenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (4.), während die weiteren Rügen nicht durchgreifen (5.). In diesem Umfang bedarf es der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (6.).

121. Zu Unrecht rügt die Beklagte, der Verwaltungsgerichtshof habe jedenfalls bezüglich eines Teils der begehrten Unterlagen vorrangige Zugangsvorschriften verkannt. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Eine Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgehalt hat und sich als abschließende Regelung versteht (vgl. 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12). Die vorrangige Rechtsvorschrift muss demnach Informationsrechte regeln, die nicht nur im Einzelfall, sondern ausschließlich oder jedenfalls typischerweise den Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen gestatten, und diese müssen nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert sein. Das ist bei den von der Beklagten angeführten handels- und gesellschaftsrechtlichen Transparenz- und Auskunftsansprüchen schon deshalb nicht der Fall, weil diese sich gerade nicht an Behörden richten und den Zugang zu deren Informationen regeln.

132. Einen Zugangsanspruch zu Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof mit bundesrechtswidrigen Erwägungen bejaht.

14a) Tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 IFG sind jedenfalls im Regelfall allein bei der Behörde vorhandene Unterlagen. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht - vorbehaltlich einer Pflicht zur Wiederbeschaffung von nach Eingang des Antrags weggegebener Unterlagen - nicht (vgl. 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41). Diese im IFG vorausgesetzte Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof seinen Erwägungen zwar zugrunde gelegt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits das Verwaltungsgericht - den Zugangsanspruch antragsgemäß auf Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers für die Jahre 2004 und 2005 erstreckt hat und damit davon ausgegangen ist, dass diese Unterlagen sich im Aktenbestand der Beklagten befinden, ist aber der dem sachlichen Recht zuzuordnende Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Insoweit entfällt die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO, ohne dass es einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge bedurfte (vgl. 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.> und vom - 7 C 18.09 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 9 Rn. 33). Die Feststellung ist aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen der - hier nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach getroffenen - Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus. Dieser ist hier gegeben. In der Sperrerklärung des sind die genannten Berichte unter den vom Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs erfassten und demnach vorzulegenden Unterlagen nicht aufgeführt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Behauptung unzutreffend ist; vielmehr liefert die Beklagte mit dem Vortrag, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 Berichte für das laufende und das vorangegangene Jahr nicht mehr erstellt worden seien, eine nachvollziehbare Erklärung.

15b) Hiernach kann der Senat abschließend über den geltend gemachten Zugang zu den genannten Prüfberichten entscheiden und die Klage insoweit abweisen. Bei dem auf eine Vielzahl von Aktenbestandteilen gerichteten Informationsanspruch handelt es sich um einen teilbaren Streitgegenstand, so dass einer insoweit geteilten Entscheidung des Revisionsgerichts - teilweise kassatorisch, teilweise reformatorisch - nichts entgegensteht (vgl. Eichberger/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 144 Rn. 82).

163. Im Übrigen beruht das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 IFG. Wie bereits im BVerwG 7 C 4.14 - (Buchholz 404 IFG Nr. 16) ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Regelungsgehalt der nach § 3 Nr. 4 IFG zu beachtenden fachrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 KWG verkürzt.

17a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 KWG in seinem gesamten Anwendungsbereich; nichts anderes gilt für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 WpHG a.F., § 21 Abs. 1 WpHG n.F. ( 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 und vom - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 40). Dem wird der Verwaltungsgerichtshof nicht gerecht, wenn er sich an der zur prozessrechtlichen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts orientiert und im Anschluss daran den Geheimnisschutz auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie auf personenbezogene Daten Dritter beschränkt ( 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12). Denn damit fasst der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis den von § 9 Abs. 1 KWG vermittelten Schutz in zweifacher Hinsicht zu eng.

18aa) § 9 Abs. 1 KWG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. eines Dritten liegt. Ob ein solches legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist durch Abwägung aller Umstände nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Bruchwitz, in: Just u.a., WpHG, 2015, § 8 Rn. 7; Beck, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 8 WpHG Rn. 8; Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 23). Unter den geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen werden die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur beispielhaft erwähnt. Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. etwa - BVerfGE 115, 205 <230 f.>).

19Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass in diesem Sinne schützenswerte Geschäftsgeheimnisse auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen können. Allerdings hat nach seiner Ansicht weder die Beklagte noch der Beigeladene dargelegt, dass auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Interesse an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Angaben der P. GmbH gegeben ist. Für ein schutzwürdiges Interesse hat er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Fachsenats des (BVerwG 20 F 4.12) eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz der Angaben verlangt. Diese sei nicht gegeben, weil weder eine Sanierung noch eine Fortführung des insolventen Unternehmens geplant sei.

20Mit dieser Argumentation durfte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Angaben im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG nicht verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Wettbewerbsrelevanz der Angaben notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Geschäftsgeheimnisses ist oder ob sie nur für den typischen Fall des werbenden Unternehmens ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründet ( 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50 und vom - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 64, jeweils m.w.N.). Denn wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nicht einschlägig sein sollte, kann die Geheimhaltung der Angaben aus anderen Gründen im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - im Interesse der Insolvenzmasse und somit der Insolvenzgläubiger liegen. Der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann auch bestehen, wenn die Angaben - wie vom Beigeladenen u.a. für Informationen zu Vertriebswegen und Kundendaten geltend gemacht - vermögenswertes Wissen darstellen, das zugunsten der Insolvenzmasse und damit der Insolvenzgläubiger verwertet werden kann.

21bb) § 9 Abs. 1 KWG schützt des Weiteren - über seinen Wortlaut hinaus - Angaben und Informationen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegt.

22Das in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 S. 1) geregelte Berufsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Unterlagen, die dem sogenannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, d.h. den schützenswerten Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde. Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom im Verfahren - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2168] - Rn. 38). Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

23Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (vgl. 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27 ff. und vom - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 26 f.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten. § 9 Abs. 1 KWG weist - in gleicher Weise wie § 8 WpHG a.F., § 21 WpHG n.F. - eine hierfür erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf. Die Verschwiegenheitsvorschriften dienen jeweils der Umsetzung einschlägiger Richtlinienbestimmungen (zu § 9 KWG BT-Drs. 12/3377 S. 29 f.; zu § 8 WpHG a.F. BT-Drs. 12/6697 S. 42 f.; Möllers/Wenninger a.a.O. Rn. 9). Das hiernach angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung ist nicht erreicht worden. Die am Maßstab der Richtlinie gegebene planwidrige Regelungslücke ist im Wege einer erweiterten Auslegung zu schließen.

24b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Entscheidung auch am Ergebnis des Verfahrens vor dem Fachsenat orientiert. Damit ist das Urteil aber nicht selbstständig tragend auf weitere, ihrerseits revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gründe gestützt.

25Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung bestätigt hat ( 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ( 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt. Insoweit hat er der Sache nach der Berufung der Beklagten stattgegeben. Denn die im Anschluss an den Fachsenat aufgeführten und seitengenau bezeichneten Unterlagen betreffen ausweislich des Beschlusses des Fachsenats (Rn. 9 f.) - und auch schon ausweislich der in der Sperrerklärung in Anspruch genommenen Versagungsgründe - personenbezogene Daten Dritter, während das Verwaltungsgericht nur den Zugang zu Unterlagen versagt hat, soweit diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betreffen. Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung für rechtswidrig erklärt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Entscheidung - zu Recht - eine präjudizielle Wirkung in umgekehrter Richtung nicht zuerkannt. Denn über die Frage, ob in der Sache insoweit ein Weigerungsgrund gegeben ist, ist damit noch nicht abschließend entschieden (siehe 20 F 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.). So verweist auch die Entscheidung des Fachsenats zum einen auf die mangelnde Darlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, zum anderen zieht der Fachsenat das Vorliegen von schutzwürdigen personenbezogenen Daten Dritter nicht in Zweifel, sondern bemängelt, dass eine (Teil-)Schwärzung der betreffenden Seiten nicht in Erwägung gezogen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr insoweit eine Beweislastentscheidung getroffen, weil die Beklagte ungeachtet der für sie negativen Entscheidung des Fachsenats weder eine neue Sperrerklärung erlassen noch die Akten vorgelegt und so entgegen ihrer aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung die weitere Sachverhaltsaufklärung verhindert hat.

26Diese rechtlichen Erwägungen, die zu Recht nicht an § 99 Abs. 2 VwGO anknüpfen (siehe 6 C 22.12 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 66), hängen von den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Maßstäben ab; sie bilden demnach keine eigenständige, selbstständig tragende Begründung.

274. Was insbesondere die Prüfberichte für die Jahre 1998 bis 2003 angeht, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung des Informationszugangs nach § 9 Abs. 3 IFG unter Verstoß gegen Bundesrecht verneint.

28Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für Schadensersatzklagen einer anderen Mandantin einen Teil der streitigen Unterlagen von Dritten erhalten hat, ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund unzutreffender rechtlicher Annahmen zum Schluss gelangt, dass die Klägerin, die selbst keine Kenntnis von diesen Dokumenten hat, nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG über die Unterlagen verfügt.

29Der Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten kann dem Grunde nach die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 2 BORA entgegenstehen. Diese bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Geschützt sind Geheimnisse im Sinne von Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind. § 43a Abs. 3 Satz 3 BRAO nimmt von der Verschwiegenheitspflicht Tatsachen aus, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Hiernach ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten Unterlagen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Dies gilt auch insoweit, als es sich dabei nicht um Tatsachen handelt, die ihrer Bedeutung und Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies ist zwar nicht lediglich bei Bagatellen der Fall, bei denen eine sinnlose "Geheimniskrämerei" verhindert werden soll (so Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 56), sondern gilt auch bei Angelegenheiten, deren Kenntnis nach Gesetz und Gesetzeszweck nicht auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Mitwissern beschränkt sein soll (Weyland, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 76 BRAO Rn. 11.). Maßgeblich ist hierbei aber nicht die Perspektive der Klägerin, die mit der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1 Abs. 1 IFG gerade eine unbeschränkte Zugangsmöglichkeit zu den betreffenden Unterlagen behauptet; denn die Schutzwürdigkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien. Des Weiteren ist unbeachtlich, von wem und auf welche Weise der Anwalt sein schutzbedürftiges Wissen erworben hat. Nicht nur Informationen des Mandanten fallen unter die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch das, was der Anwalt von dritter Seite erfahren oder aufgrund eigener Recherchen festgestellt hat. Es kommt darauf an, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind. Entscheidend hierfür ist der Mandatsbezug. Dies gilt auch für sogenannte Drittgeheimnisse, die - wie hier gegebenenfalls die fraglichen Prüfberichte - nicht unmittelbar den Mandanten, sondern einen Dritten - die P. GmbH oder auch den Wirtschaftsprüfer - betreffen (vgl. hierzu Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 43; Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2014, § 2 BORA/§ 43a BRAO Rn. 18; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 3 Rn. 11; Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 203 Rn. 39).

30Liegt demnach ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis vor, ist für die Handlungsfähigkeit des Anwalts von ausschlaggebender Bedeutung, wer über die Verschwiegenheitspflicht disponieren kann und folglich das Einverständnis zur Offenbarung des Geheimnisses zu erteilen hat. Dies ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - auch beim Drittgeheimnis immer der Mandant; denn der Anwalt steht gegenüber dem Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis. Allein darauf zielt der Schutz durch das Anwaltsgeheimnis (siehe Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 62; Kleine-Cosack a.a.O. Rn. 25; Schünemann a.a.O. Rn. 99; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 203 Rn. 31). Ob von anderen beruflichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere von Ärzten, zugleich der Schutz der Interessen des Geheimnisträgers bezweckt ist und diesem demnach jedenfalls auch die Verfügungsbefugnis zusteht, kann hier dahinstehen (vgl. Cierniak/Niehaus, in: MK-StGB, 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 81; Kargl, in: Kindhäuser u.a., StGB, 5. Aufl. 2017, § 203 Rn. 54 f.; Rüpke, NJW 2002, 2835 <2838>). Für den Bestand der anwaltlichen Schweigepflicht ist demnach unerheblich, dass der Beigeladene als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH einer Offenlegung der Berichte widersprochen hat. Ob die betreffende Mandantin ihr Einverständnis zur Weitergabe der Berichte an die Klägerin verweigert hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof, weil aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich, nicht weiter aufgeklärt worden.

315. Mit ihren anderen Rügen dringt die Beklagte nicht durch.

32a) § 3 Nr. 2 IFG ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese erfasst - nach den hier anzuwendenden üblichen ordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten - neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates auch die Individualrechtsgüter der Bürger ( 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 12). Eine konkrete Gefahr für dieses Schutzgut muss sich gerade aufgrund des Bekanntwerdens der Informationen ergeben; eine mögliche Nutzung der Informationen muss eine Gefahrenlage zur Folge haben können. Folglich belegt allein der von der Beklagten behauptete Widerspruch eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu in anderen rechtlichen Zusammenhängen gegebenen Informationsrestriktionen, der letztlich an ein unzutreffendes Verständnis des § 1 Abs. 3 IFG anknüpft, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht.

33b) Ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG liegt ebenso wenig vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben u.a. der Finanzbehörden haben kann. Das ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen ( 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13, vom - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 40 f. und vom - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 18). Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.). Eine großzügigere Handhabung dieses Versagungsgrunds, wie unter Hinweis darauf teilweise gefordert (siehe etwa Berger/Schirmer, DVBl 2015, 608 <611>; a.A. Gurlit, NZG 2018, 1097 <1098>), ist nicht geboten. Denn dieser Wirkungsmechanismus im Sinne der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bürger bzw. den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen und der Verwaltung, der im Übrigen jeglicher Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit und das Amtsgeheimnis zugeschrieben wird (siehe Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens u.a., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2), ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Verschwiegenheitspflichten bzw. das Amtsgeheimnis zu beachten. Diese Einordnung trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die sach- und problembezogenen speziellen Vorschriften überspielt (siehe 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 34; vgl. auch Gurlit, NZG 2018, 1097 <1099> sowie - BVerfGE 147, 50 Rn. 314). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie geboten - im Rahmen des § 3 Nr. 4 IFG auch das "aufsichtsrechtliche Geheimnis" zu beachten ist (siehe oben Rn. 21 ff.). Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (, Altmann u.a. - Rn. 31, vom - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

34Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach die Darlegungsanforderungen zu Recht nicht reduziert. Seine Würdigung, dass nach diesen Maßstäben solche nachteiligen Auswirkungen nicht dargetan sind, weist revisionsgerichtlich zu beanstandende Rechtsfehler nicht auf. Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in den von der Beklagten zum Beleg ihrer Befürchtungen im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Interessenverbänden gerade die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht angemahnt wird (siehe VGH-Akten zum Parallelverfahren - BVerwG 7 C 22.18 - Bd. II S. 338 ff.).

35c) Die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten die Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG verwehrt hat, sind nicht zu beanstanden.

36Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Sie erfasst zunächst nur den Fall, dass dem Antragsteller nicht der gesamte beantragte Informationszugang gewährt wird, dem Antrag folglich nur in beschränktem Maße stattgegeben und er teilweise abgelehnt wird. Dies trifft auf das Parallelverfahren (BVerwG 7 C 22.18) zu, in dem ein umfänglicher Antrag gestellt worden war, der in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter und die Unterlagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Finanzaufsichtsbehörde bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Demgegenüber hat die Klägerin ihren Antrag schon im Verwaltungsverfahren dem insoweit eingeschränkten Ausspruch des Verwaltungsgerichts angepasst, so dass mit den angegriffenen Entscheidungen - abgesehen von der vermeintlichen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf personenbezogene Daten Dritter - ihrem Antrag zur Gänze entsprochen worden ist. Auch in dieser Situation sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG die Vorgaben nach Satz 1 zu beachten. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG ist nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung (so Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 117), sondern verlangt die "entsprechende Anwendung" des Satzes 1 insoweit, als dessen Voraussetzungen insgesamt vorliegen müssen (vgl. Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: , § 7 IFG Rn. 59; Blatt, in: Brink u.a., IFG, 2017, § 7 Rn. 110; siehe auch - juris Rn. 115).

37Die Voraussetzungen, unter denen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, der der Erfüllung eines gemäß § 1 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 IFG dem Grunde nach zum Teil gegebenen Zugangsanspruchs entgegensteht, sind in der Rechtsprechung des Senats - auch unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - geklärt ( 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Einklang.

38Der Ablehnungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands zielt darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann ( 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24).

39Dass die Beklagte durch die Bearbeitung des streitigen Informationszugangsbegehrens strukturell überfordert wäre und einen auch wegen der Vernachlässigung ihrer Kernaufgaben unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand betreiben müsste, hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht dargelegt erachtet. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

40Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass hier nicht allein der (Personal- und Zeit-)Aufwand zu berücksichtigen ist, der durch die Abtrennung der geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile im Sinne einer Aktenbearbeitung durch Schwärzung usw. entsteht. Vielmehr ist gerade auch der Aufwand einzubeziehen, der für das Identifizieren der potenziell schutzwürdigen Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information - gegebenenfalls unter Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG - anfällt ( 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 19).

41Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte schon ihren Personalaufwand nicht plausibel dargelegt hat. So ist eine strikt auf die einzelnen Aktenseiten bezogene Bemessung des Arbeitsaufwands schon deswegen nicht überzeugend, weil Aktenteile gegebenenfalls auch einheitlich zu behandeln sind. Dies lässt sich nicht zuletzt auch der vorgelegten Sperrerklärung entnehmen.

426. Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es auf den aufgezeigten Bundesrechtsverstößen beruht, nicht - auch nicht bezogen auf einen Teil des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs - als aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verfahren ist in diesem Umfang an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

43a) Es ist nicht davon auszugehen, dass das Urteil insoweit Bestand hat, als die auf die P. GmbH bezogenen Unterlagen nicht zugleich vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst sind. Denn ungeachtet ihres betrügerischen Geschäftsmodells haben deren Interessen nicht von vornherein jegliche Schutzwürdigkeit verloren (, Altmann u.a. - Rn. 41).

44Eine Offenbarung der Unterlagen ist auch nicht etwa deswegen zulässig, weil es um einen Fall geht, der unter das Strafrecht fällt (Art. 54 Abs. 3 Richtlinie 2004/39/EG). Unbeachtlich ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der P. GmbH gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch , Altmann u.a. - Rn. 39 ff. und vom - C-358/16, UBS - Rn. 44).

45b) Der Senat kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden. Dies gilt nicht nur für den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 3 IFG. Vielmehr fehlt es ebenso in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im , Baumeister - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Dem Senat ist eine - gegebenenfalls auch nur auf einen Teil der begehrten Informationen bezogene - Klageabweisung nicht möglich.

46aa) Nach Ansicht der Beklagten ist bei einer Gesamtschau die Gesamtheit der begehrten Unterlagen vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis umfasst. Denn darin werde der "aufsichtlich zu würdigende Lebenslauf" des beaufsichtigten Unternehmens abgebildet.

47Diese Rechtsauffassung geht fehl. Sie läuft der Sache nach darauf hinaus, unterschiedslos alle der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vorliegenden Unterlagen dem Geheimnisschutz zu unterwerfen. Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom - C-15/16, Baumeister - Rn. 34). Vielmehr müssen sich die geheim zu haltenden Vorgänge durch ihre Vertraulichkeit auszeichnen. Dies ist nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (, Baumeister - Rn. 35, 46).

48Soweit sich in den Unterlagen der Beklagten deren Aufsichtspraxis widerspiegelt, muss es auch dabei um Umstände und Informationen gehen, die nicht als solche, insbesondere als Routinevorgänge, letztlich auf der Hand liegen. So will jedenfalls derzeit ohne weitere, zunächst in der Tatsacheninstanz zu würdigende Erläuterungen und Darlegungen nicht einleuchten, warum die - ersichtlich alle beaufsichtigten Unternehmen treffende - Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der jährlich zu erstellenden Berichte des Wirtschaftsprüfers Einblicke in Verfahrensweisen der Beklagten geben könnte, die im Interesse der Effektivität der Aufsicht geheim bleiben müssten.

49bb) Zu Unrecht beruft die Beklagte sich bei unternehmensbezogenen Unterlagen darauf, dass insoweit von der Geheimhaltungsbedürftigkeit aller nach dem zu den Akten gelangten Unterlagen auszugehen sei, ohne dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe. Die angenommene zeitliche Zäsur beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite der Ausführungen des EuGH.

50Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (, Baumeister - Rn. 54). Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (, Baumeister - Rn. 51). Hieraus entnimmt die Beklagte eine von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. etwa 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14) - abweichende materiell-rechtliche Aussage (zweifelnd auch Huber, Urteilsanm. in: NVwZ 2018, 1386 <1390>), die als vorrangiges Unionsrecht zu beachten sei. Eine solche verbindliche Festlegung trifft der EuGH aber nicht. Die Ausführungen in Randnummer 51 des Urteils beantworten die zweite Vorlagefrage. Diese zielte darauf, ob eine im Zeitpunkt der Übermittlung als vertraulich zu bewertende Information durch Zeitablauf ihre Einstufung ändern kann. Dies hat der EuGH bejaht, indem er auf den Zeitpunkt der Prüfung des Informationszugangsantrags und somit auf die (mögliche) Offenlegung der betreffenden Information abstellt. Eine generelle Fixierung auf diesen Zeitpunkt im Falle einer Antragsablehnung und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens ist damit aber nicht verbunden. Vielmehr sind insoweit angesichts der Unterschiede in der prozessrechtlichen Einordnung eines Informationszugangsbegehrens, die von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt sind, Abweichungen möglich. Diese Feststellung kann der Senat treffen, ohne den EuGH erneut anzurufen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union kein Raum bleibt (siehe hierzu [ECLI:EU:C:2018:811], Kommission/Frankreich - EuZW 2018, 1038 Rn. 108 ff.)

51Das Prozessrecht der Europäischen Union kennt auch bei der Überprüfung von Entscheidungen der Unionsorgane, mit denen ein Antrag auf ein behördliches Handeln abgelehnt worden ist, nur die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (siehe etwa die ausdrückliche Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - TransparenzVO - <ABl. L 145 S. 43>). In deren Rahmen sind die Unionsgerichte nicht befugt, an die anderen Unionsorgane und -einrichtungen eigenständige Anordnungen zu richten oder ihnen ein bestimmtes Handeln aufzugeben. Ein Unionsorgan kann nicht zum Erlass von Maßnahmen verpflichtet werden, die sich aus der Aufhebung eines Rechtsakts ergeben; es muss vielmehr nach Art. 266 AEUV selbstständig tätig werden. Über die Kassation hinausgehende Klageanträge sind unzulässig (vgl. etwa [ECLI:EU:T:2018:662], Pint - Rn. 19 ff.; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Rn. 48 m.w.N.). Bei einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei seinem Erlass besteht. Umstände, die danach eingetreten sind, sind bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen ( [ECLI:EU:T:2002:210], Alpharma - Rn. 248, vom - T-322/01 [ECLI:EU:T:2006:267], Roquette - Rn. 325 und - T-168/01 [ECLI:EU:T:2006:265], GlaxoSmithKline - Rn. 58 sowie vom - T-634/17, Pint - Rn. 38, jeweils m.w.N.).

52Eine verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechtsschutzes ist den Ausführungen des EuGH vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Art und Weise der gerichtlichen Kontrolle des Behördenhandelns festzulegen. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kennt bei den Rechtsbehelfen zum Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte insoweit Grenzen, als die verfahrensrechtlichen Modalitäten zur Gewährleistung dieser Rechte nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22; sowie 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und AsylrechtR Nr. 77 Rn. 21 und vom - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.). Entsprechendes hat zu gelten, wenn - wie hier - einem durch das innerstaatliche Recht gewährten Informationszugangsanspruch unionsrechtlich determinierte Versagungsgründe entgegenstehen. Auch solchen im öffentlichen oder im privaten Interesse normierten Rechtspositionen muss - ungeachtet der verfahrensmäßigen Ausgestaltung - in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Das ist hier der Fall. Zum einen ist der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt, denn in Bezug auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt unterscheidet die deutsche Rechtsordnung bei der Prüfung eines Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 4 IFG nicht nach der rechtlichen Verankerung der Verschwiegenheitspflicht. Zum anderen ist das durch die Richtlinie geschützte Vertraulichkeitsinteresse auch bei der Berücksichtigung des Zeitablaufs während des Gerichtsverfahrens in seinem sachlichen Gehalt nicht beeinträchtigt, wenn im Zeitpunkt der Offenlegung infolge eines gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs die betreffenden Angaben nicht mehr schutzbedürftig sind. Eine Abkehr von dem bei Verpflichtungsklagen üblichen Zeitpunkt wäre im Übrigen auch in der Sache wenig zielführend, denn dem weiteren Zeitablauf - und somit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und einer daraus folgenden abweichenden rechtlichen Bewertung - könnte durch einen neuen Antrag begegnet werden.

53c) Kann auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über die Klage entschieden werden, ist das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte wird Gelegenheit haben unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH nochmals zu den Versagungsgründen vorzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof wird auf dieser Grundlage prüfen müssen, ob er seinen Beweisbeschluss aufhebt oder aufrechterhält. Im letzteren Fall wird die Beklagte, die mittlerweile nach § 4c Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG - hierfür zuständig ist, über die Abgabe einer überarbeiteten Sperrerklärung zu entscheiden haben, was ihr - wie bereits oben (Rn. 25) ausgeführt - von Rechts wegen möglich ist.

54aa) Für die Prüfung, wann von geheimhaltungsbedürftigen Informationen auszugehen ist, sind der Entscheidung des EuGH Vorgaben zu entnehmen, die dem besonderen Bedürfnis einer strikten Wahrung des Berufsgeheimnisses bei der Tätigkeit der Finanzaufsicht Rechnung tragen.

55Bei der Beantwortung der Vorlagefrage 1 c) mit ihren Unterfragen, die sich auf die Anforderungen an die Feststellung eines Berufsgeheimnisses beziehen, hat der EuGH die Unterschiede zu seiner Rechtsprechung zu den Informationszugangsansprüchen nach Art. 4 TransparenzVO betont. Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (, Baumeister - Rn. 42). Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (, Baumeister - Rn. 38). Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (, Baumeister - Rn. 43). Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (, Baumeister - Rn. 35, 46). In dieser Gegenüberstellung kommt eine Nachweiserleichterung im Interesse eines wirksamen Schutzes des Berufsgeheimnisses der Beklagten zum Ausdruck.

56Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Anliegen allerdings nicht in der Weise verwirklicht, dass ihr bei der Bewertung eines Aktenbestandteils als vertraulich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 <701> und Herz, NJW 2018, 2601 <2602>, EuZW 2019, 13 <15>; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 <240>), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; , Baumeister - Rn. 35, 46). Denn damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde sich die Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vertraulichkeit bilden muss, was wiederum (auch) zukunftsbezogene und insoweit hypothetische Erwägungen erfordert. Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44). Kommt den Behörden demgegenüber ein Entscheidungsspielraum zu, wird dies in der Rechtsprechung des EuGH - mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und ohne strikte Trennung zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite der Norm (vgl. Cremer, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV Rn. 49) - deutlich bezeichnet. So geht der EuGH bei den zwingenden Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a TransparenzVO davon aus, dass das Unionsorgan bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt ( [ECLI:EU:C:2007:75], Sison - Rn. 34, 64 und vom - C-350/12 P [ECLI:EU:C:2014:2039], Rat/in´t Veld - Rn. 63). Dieser Ermessensspielraum folgt bei den dort aufgeführten "besonders sensiblen und wesentlichen" öffentlichen Interessen aus einem "komplexen und diffizilen Charakter" der Entscheidung über den Informationszugang (, Sison - Rn. 35). Die damit verbundene Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte auf die Prüfung, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung keine offensichtlichen Fehler vorgekommen sind und kein Ermessensmissbrauch vorliegt, findet eine Entsprechung in dem Beurteilungsspielraum, der für das Schutzgut der internationalen Beziehungen sowohl in § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG als auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff., 20 und vom - 7 C 32.15 - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 2 Rn. 29 f., 37). Ein Verständnis der Ausführungen des EuGH im Sinne einer Erstreckung eines administrativen Letztentscheidungsrechts auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht scheidet demnach schon deswegen aus, weil der EuGH die Unterschiede zur Transparenzverordnung mit ihrer spezifischen Zielsetzung ausdrücklich hervorhebt und auf jegliche Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung verzichtet.

57Die damit einhergehende ausdrückliche Absage an eine Übertragung der bei der Anwendung der Transparenzverordnung geltenden Erläuterungs- bzw. Darlegungserfordernisse schließt es andererseits auch aus, bei der Prüfung des Berufsgeheimnisses der Finanzaufsichtsbehörde den Nachweis einer "konkreten Gefahr für die Beeinträchtigung" des Schutzgutes bzw. des geschützten Interesses zu fordern (so aber Gurlit, NZG 2018, 1097 <1098>; wohl auch Weiglin, EuZW 2019, 236 <237>). Für das Verständnis des Urteils ist des Weiteren von Bedeutung, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Berufsgeheimnis in wettbewerbsrechtlichen Verfahren - hierauf hat der Vorlagebeschluss (Rn. 25) ausdrücklich verwiesen - nicht in Bezug nimmt; dort verlangt er, dass durch die Offenlegung der Informationen den geschützten Personen ein "ernsthafter Nachteil" entstehen kann (siehe Kottmann a.a.O.).

58Hieraus folgt, dass an den Nachweis einer für die Geltung des Berufsgeheimnisses wegen des Vorliegens einer vertraulichen Information vorausgesetzten "Gefahr einer Beeinträchtigung" der geschützten Interessen geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Darlegung, dass ein Schutzgut "konkret beeinträchtigt" werden oder diesem ein "ernsthafter Nachteil entstehen" kann (siehe zur insoweit getrennten Betrachtung und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 40 ff., 49 ff.). Dem steht die Rechtsprechung des Senats zu den Versagungsgründen des § 3 IFG von vornherein nicht entgegen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die abweichenden Formulierungen in § 3 Nr. 1 IFG einerseits ("nachteilige Auswirkungen haben kann") und in § 3 Nr. 6 IFG andererseits ("geeignet wären ... zu beeinträchtigen") nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe führen und insoweit der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt ( 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 39 f. und vom - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 24 f.). Die Auslegung mitgliedstaatlicher Vorschriften ist jedoch für das Verständnis des Unionsrechts als Maßstab für die Umsetzungsvorschriften ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist auch der jeweilige Regelungszusammenhang nicht vergleichbar. Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (, Baumeister - Rn. 39). Die entsprechenden Regelungen sind vielmehr nur über die Rezeptionsnorm des § 3 Nr. 4 IFG heranzuziehen und insoweit eigenständig auszulegen.

59Diese Auslegung hat davon auszugehen, dass - wie oben ausgeführt - das Berufsgeheimnis und seine Durchbrechungen in ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis eingebunden sind als die Versagungsgründe, die in der Transparenzverordnung unmittelbar auf einen Informationsanspruch bezogen sind. Der darin angelegten stärkeren Gewichtung des Berufsgeheimnisses wird in der Weise Rechnung getragen, dass die Berufung auf vertrauliche Informationen unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.

60Die geforderte "Gefahr einer Beeinträchtigung" der Schutzgüter kann zwar auch hier nur dann geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 43 und vom - C-506/08 P, Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 76). Diese Voraussetzung kann jedoch bereits durch allgemeine Überlegungen dargetan werden, aus denen sich die reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung ergibt. So kann die Feststellung ausreichen, dass eine Offenlegung einer Information, die sich auf nicht allgemein bekannte aufsichtsrechtliche Vorgehensweisen bezieht, generell geeignet ist, die effektive Ausübung der Finanzmarktaufsicht zu behindern. Ein auf die konkrete Situation bezogener Kausalzusammenhang ist demgegenüber nicht näher aufzuzeigen; die betreffenden Informationen tragen die Geheimhaltungsbedürftigkeit in sich. So werden insbesondere allgemeine Überwachungsmethoden und -strategien, sofern nicht bekannt, dem Geheimnisschutz unterliegen (a.A. Herz, NJW 2018, 2601 <2602>), aber auch die Korrespondenz mit einem beaufsichtigten Unternehmen, wenn sich darin diese Strategie widerspiegelt. Soweit als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. , Baumeister - Rn. 56). Hier ist vielmehr in erster Linie der Schutz des Unternehmens einschlägig. Das legt insbesondere die Umschreibung des Inhalts des Sonderprüfungsberichts und der Berichte der Wirtschaftsprüfer in der Sperrerklärung vom nahe. Dass sich dabei Abweichungen von den allgemein üblichen Maßstäben zur Darlegung etwa eines schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisses ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Beklagte - auch und insbesondere im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen - gehalten, vor dem Hintergrund des Verstreichens der Fünfjahresfrist zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise noch gegebenen wirtschaftlichen Relevanz der Unternehmensdaten vorzutragen.

61bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem , Buccioni - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten. Der EuGH hat zur Bestimmung des Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 S. 338), die im Wesentlichen Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EU entspricht, zugunsten des Anlegerschutzes entschieden. Liegen bei vertraulichen Informationen nach Maßgabe der in dieser Entscheidung formulierten Erwägungen die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses vor, so kann zwar ein Informationszugang aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG gedeckt sein. Auch wenn dies im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG dazu führte, dass dieser Versagungsgrund nicht einschlägig ist, so bliebe weiterhin u.a. der daneben anwendbare Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG zu prüfen (vgl. 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 36 zu § 5 IFG). Denn nach dem , Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken. Dann müsste gegebenenfalls erwogen werden, ob § 9 Abs. 1 KWG insoweit im Interesse des Anlegers eine eigenständige Anspruchsgrundlage zu entnehmen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U7C23.18.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-28187