IFRS Essentials
5. Aufl. 2019
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IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen
1. Einleitung
IFRS 12 regelt die Angaben zu Beteiligungen an
Tochterunternehmen,
gemeinsamen Vereinbarungen (= gemeinsame Gestaltungen),
assoziierten Unternehmen und
nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen.
Der Standard gilt grundsätzlich lediglich für den Konzernabschluss des beteiligten Unternehmens (IFRS 12.6b). Gemäß IFRS 12 bezieht sich der Ausdruck „Beteiligung an einem anderen Unternehmen“ auf vertragliche und nicht-vertragliche Engagements (z. B. durch Eigenkapitalinstrumente), welche ein Unternehmen gegenüber der Variabilität der Ergebnisse der Leistung des anderen Unternehmens aussetzen (IFRS 12.Anhang A und 12.B7).
Die allgemeine Zielsetzung von IFRS 12 besteht in der Offenlegung von Informationen, die es ermöglichen, die Art der Beteiligungen und die damit verbundenen Risiken zu beurteilen sowie die Auswirkungen dieser Beteiligungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des beteiligten Unternehmens sowie auf dessen Geldflüsse (IFRS 12.1).
2. Der Begriff „strukturiertes Unternehmen“
Ein strukturiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, welches derart gestaltet wurde, dass Stimmrechte und ähnliche Rechte bei der Beurteilung, wer das Unternehmen beherrscht, nicht der ...