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BSG 27.06.2019 B 11 AL 17/18 R, NWB 34/2019 S. 2481

Sperrzeiten | Eintritt nur bei korrekter Rechtsfolgenbelehrung

Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn ihm zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.

Anmerkung:

Mit diesen Entscheidungen hat der Senat gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen. [i]Petersen, NWB 23/2019 S. 1682Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen, die lediglich den Gesetzestext wiederholen, ...

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