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BMF 17.07.2019 III C 2 - S 7421/19/10003 :001, NWB 34/2019 S. 2478

Umsatzsteuer | Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands

Das BMF hat infolge der EuGH- und BFH-Rechtsprechung mit Schreiben v.  zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf gebrauchter Autoteile Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 25a.1 Abs. 4 angepasst. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar. Die Finanzverwaltung lässt jedoch eine Übergangsregelung zu: Für Umsätze, die vor der Herausgabe des Schreibens ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die frühere Fassung des UStAE anwendet.

Anmerkung:

Mit den Urteilen des „Sjelle Autogenbrug“ ( NWB QAAAG-39342) und des ( NWB FAAAG-49258) wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grds. auch dann anzuwenden ist, wenn [i]Vorobev/Vogt, Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG, Grundlagen, NWB EAAAG-79649 ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor...

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