BGH Urteil v. - 5 StR 2/19

Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung eines "Elternkonsultationsrechts"

Gesetze: § 51 Abs 2 S 1 Nr 4 JGG, § 67 JGG, § 67a Abs 4 S 1 JGG, § 344 Abs 2 StPO

Instanzenzug: Az: 627 Ks 3/18 jug

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte L.        N.       und den Mitangeklagten S.      wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Mitangeklagten M.   N.     und B.       wegen Totschlags schuldig gesprochen. Die Mitangeklagten M.   N.     , S.     und B.       hat es jeweils zu langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen, die Angeklagte L.       N.       zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Mitangeklagten hat der Senat durch Beschluss vom verworfen. Auch die Revision der Angeklagten L.        N.       hat keinen Erfolg.

21. Das Landgericht hat festgestellt:

3Die zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte L.        N.       ist die Tochter der Mitangeklagten M.   N.     . Ihr Vater, der Zeuge V.   , war für sie allein sorgeberechtigt. Alle Angeklagten hielten sich am Tattag, dem , in der Wohnung der M.   N.      auf, wo sie dem Alkohol zusprachen und Drogen konsumierten. In die Wohnung war auch die später getötete 65 Jahre alte Nachbarin gerufen worden, die zu M.   N.      in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und von ihr in der Vergangenheit wiederholt körperlich misshandelt worden war.

4Im Laufe des Nachmittags misshandelten auf Aufforderung der M.   N.      alle Angeklagten die Geschädigte. M.   N.      nahm den Stiel einer Schaufel, der am unteren Ende ein scharfkantiges Metallrohr aufwies, und schlug die Geschädigte mit dem Metallende. Der Stiel wurde von einem zum anderen weitergegeben und auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte, die aufgrund der Misshandlungen mehrfach zusammenbrach. Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewalthandlungen zu. Gegen Ende beteiligte sich die Angeklagte L.        N.       nicht mehr aktiv an den Übergriffen. Im weiteren Verlauf forderte sie die anderen erfolglos auf, die Gewalttätigkeiten einzustellen. Die Geschädigte verstarb im Laufe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen.

52. Die Revision der Angeklagten L.       N.       hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge einer „Verletzung von § 67 JGG i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot“. Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Belehrung der Angeklagten über das Recht, sich vor ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte durch ihren erziehungsberechtigten Vater beraten zu lassen (sogenanntes Elternkonsultationsrecht).

6a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

7Die in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte L.        N.      hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers sowie der Verwertung seiner Bekundungen hatte die Verteidigung mit der Begründung widersprochen, dass ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Angeklagte und ihr Vater bewusst nicht über ein aus § 67 JGG folgendes „Elternkonsultationsrecht“ belehrt worden seien. Das Landgericht hat die Beanstandung zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beamte vor der Vernehmung der Angeklagten telefonisch Kontakt zum Vater aufgenommen, ihm den Tatvorwurf gegen seine Tochter eröffnet und erklärt habe, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen werden solle und er ein Recht auf Anwesenheit habe. Daraufhin habe der Vater der Vernehmung seiner Tochter zugestimmt. Allerdings habe der Beamte die Beschuldigte nicht über ihr „Elternkonsultationsrecht“ belehrt, weil er befürchtet habe, dass sie andernfalls mit ihrem Vater telefonieren und dieser dann mit ihrer mitangeklagten Mutter sprechen würde. Hierdurch hätte diese Kenntnis davon erhalten, dass auch gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde. Das Telefonat habe man aber im Rahmen der - aus zeitlichen Gründen noch nicht eingerichteten - Telekommunikationsüberwachung mithören wollen. Im Urteil hat das Landgericht die Angaben des Vernehmungsbeamten auch zulasten der Angeklagten verwertet.

8b) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 67 JGG ein „Elternkonsultationsrecht“ herleiten lässt (so OLG Celle, StraFo 2010, 114; Ludwig, NStZ 2019, 123, 125 mwN). Denn die Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

9Für die Beurteilung, ob in der unstreitig unterlassenen Belehrung der Angeklagten über ihr - etwa bestehendes - Recht, sich mit ihrem Vater zu beraten, ein Verfahrensfehler liegt und welche rechtlichen Folgen sich hieran knüpfen, hätte es näheren Vortrags zum Geschehen vor und zu Beginn der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten bedurft. Hierzu hätten der durch den ermittlungsführenden Polizeibeamten Bu.     erstellte Vermerk vom , auf den die Verteidigung in ihrem Widerspruch gegen dessen Vernehmung Bezug genommen hat, sowie der im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts erwähnte Vermerk des Polizeibeamten Ba.    vom vorgelegt werden müssen, die sich mit diesem Geschehen befassen. Sie haben Verlauf und Inhalt des Telefonats des Polizeibeamten Bu.     mit dem Vater der Angeklagten sowie die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit sie jedenfalls davon wusste, dass ihr Vater über ihre Vernehmung informiert worden war, und ihr bekannt war, dass er nicht erscheinen wollte. Informationen hierzu gehen auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Aufhebung des gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehls vom und den hierauf ergangenen hervor, die die Revision ebenfalls nicht vorgelegt hat.

10Aus all diesen Dokumenten sind darüber hinaus der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie die damals ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Diese Informationen sind notwendig, um den Senat zur Beurteilung in die Lage zu versetzen, ob die Belehrung gegebenenfalls analog § 67a Abs. 4 Satz 1 oder analog § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JGG unterbleiben durfte (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 67 Rn. 11b; Diemer/Schatz/Sonnen-Schatz, JGG, 7. Aufl. § 67, Rn. 27; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 67 Rn. 27; MüKo-StPO/Kaspar, 2018, § 67 Rn. 18; anders Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 67 Rn. 10). Darauf, dass dies der Fall sein kann, weist bereits der Inhalt des hin, mit dem es den Widerspruch der Angeklagten gegen die Vernehmung des Polizeibeamten Bu.     zurückgewiesen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180619U5STR2.19.0

Fundstelle(n):
PAAAH-27175