BGH Beschluss v. - 4 StR 452/18

Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge

Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 5172 Js 20766/17 jug - 3 KLs

Gründe

11. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro (F.   ) und 30 Euro (E.     ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften.

22. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F.   eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T.    nicht einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. , Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt.

33. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR452.18.0

Fundstelle(n):
XAAAH-23231