BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 673/19

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem teils mangelnde Rechtswegerschöpfung

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: VG Chemnitz Az: 7 L 102/19 Beschlussvorgehend VG Chemnitz Az: 7 L 102/19 Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 B 249/18 Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 B 249/18 Beschlussvorgehend VG Chemnitz Az: 7 L 348/18 Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 B 37/19 Beschlussvorgehend VG Chemnitz Az: 7 L 88/19 Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 B 130/18 Beschlussvorgehend VG Chemnitz Az: 7 L 145/18 Beschlussvorgehend Az: 1 BvR 673/19 Einstweilige Anordnung

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 3. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom , auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind.

3Gegen die unter 6. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.

4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Die einstweilige Anordnung vom tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190524.1bvr067319

Fundstelle(n):
PAAAH-22629