BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16

Stattgebender Kammerbeschluss: Willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 2 S 1 FamFG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung iSv § 5 Abs 3 VBVG iVm § 1 Abs 2 HeimG im Falle von "Betreutem Wohnen" als im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 2 HeimG, § 5 Abs 3 VBVG

Instanzenzug: Az: 02 T 602/16 Beschlussvorgehend Az: 536 XVII 1465/05 Beschlussvorgehend Az: 01 T 54/16 Beschlussvorgehend Az: 532 XVII 547/14 Beschlussvorgehend Az: 532 XVII 547/14 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Betreuervergütung, wenn der Betreute in einer Form des "Betreuten Wohnens" lebt. Gerügt ist jeweils die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht.

I.

2Der Beschwerdeführer ist ein Betreuungsverein. Von seinen Vereinsbetreuern werden unter anderem auch zwei Personen betreut, die im sogenannten "Betreuten Wohnen" leben. Dabei waren einerseits Mietverträge mit Privatpersonen, andererseits hiervon unabhängige Verträge mit Pflegediensten abgeschlossen.

3Bei der Höhe der Vergütung eines Betreuers ist gemäß § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) danach zu differenzieren, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass der Arbeitsaufwand für den Betreuer bei einer Heimunterbringung geringer ist, so dass in diesen Fällen weniger Stunden anzusetzen sind (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 32).

4Das Amtsgericht setzte jeweils die Vergütung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer heimmäßigen Unterbringung fest; die Beschwerden wies das Landgericht mit angegriffenen Beschlüssen zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

5Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Die beiden Verfahren seien dabei als exemplarisch für die ständige Praxis des Landgerichts herausgegriffen worden.

6Die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Ermangelung einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung und Auslegung von § 5 Abs. 3 VBVG gerade bei den vielen unterschiedlichen Formen des "Betreuten Wohnens" wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen. Die bisherigen Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof Maßstäbe zum Heimbegriff entwickelt habe (vgl. -, NJW-RR 2008, S. 739; Beschluss vom - XII ZB 90/09 -, FamRZ 2011, S. 287), seien nicht ausreichend, um die Mannigfaltigkeit der betreuten Wohnformen sachgerecht beurteilen zu können. Damit hätte die Rechtsbeschwerde jedenfalls zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden müssen. Da die Instanzgerichte ganz unterschiedliche Maßstäbe anlegten, habe auch der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" vorgelegen.

7Angesichts dessen sei die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar. Zudem sei sich das Landgericht bewusst, dass es als eines von nur ganz wenigen Landgerichten in Deutschland so entscheide, auch wenn allein die abweichende Entscheidung bei gleichem Sachverhalt keine Divergenz im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG begründe. Die durchgängige Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Kenntnis der anderen Spruchpraxis könne nur als willkürlich gewertet werden.

III.

8Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 23 Abs. 2 BVerfGG durch den Berichterstatter dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz sowie dem Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Leipzig zugestellt worden (§ 93c Abs. 2, § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG). Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

IV.

9Die Verfassungsbeschwerden sind zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden und die zulässigen Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

101. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verstoßen gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen und damit die maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschrift in unhaltbarer Weise gehandhabt hat.

11a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem auch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 77 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Rechtsbeschwerde erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken.

12b) Dies ist hier bei der unterlassenen Anwendung des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG der Fall.

13aa) Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: BGHZ 154, 288 <291>; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: BGHZ 159, 135 <137>). Die willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in solchen Fällen verletzt Grundrechte der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei (vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 - jeweils Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Berufung; BVerfGK 2, 202 <204> - Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision).

14bb) Die Rechtsfrage, wie der Begriff der heimmäßigen Unterbringung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HeimG im Falle von "Betreutem Wohnen" auszulegen ist, war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

15In einer Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie befasst. Zur Begründung für die geringere Vergütung bei heimmäßiger Unterbringung stellte der Bundesgerichtshof dabei auf den mit einer professionellen Führung einer Einrichtung einhergehenden verringerten Organisationsaufwand für den Betreuer ab (vgl. a.a.O., S. 739 <741 Rn. 13 ff.>). Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Empfehlung an das Oberlandesgericht für das weitere Vorgehen, von der abzuweichen keinen Fall der Divergenz im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FamFG darstellt (vgl. BGHZ 96, 198 <201>; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 15), so dass die dort angesprochenen Rechtsfragen bereits deswegen nicht als geklärt zu betrachten waren. Eine weitere Entscheidung betraf eine in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnhafte Betreute und befasste sich im Wesentlichem mit der Frage, ob die Möglichkeit für den Einrichtungsträger, den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, einer Qualifikation als Heim entgegensteht (vgl. a.a.O., Rn. 14 ff.).

16Demgegenüber war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts insbesondere die Frage, ob es auf eine rechtliche Verknüpfung von Unterkunfts- und Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und wurde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. -, juris, Rn. 1; -, juris, Rn. 10 f.; OLG Dresden, Beschluss vom - 3 W 446/06 -, FamRZ 2007, S. 499; -, NJW-RR 2007, S. 1594 <1595>; -, FamRZ 2010, S. 2020; Beschluss vom - 15 Wx 89/10 -, FamRZ 2010, S. 2021 <2022>; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 124/09 -, FamRZ 2011, S. 1754). Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts kam es allein auf die tatsächliche Inanspruchnahme umfangreicher Betreuungsleistungen - auch von verschiedenen, frei gewählten Anbietern - unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Mietvertrag zur Wahl bestimmter Anbieter an. Demzufolge sollte es genügen, wenn nach dem einmaligen Abschluss verschiedener Verträge für den Betreuer eine Arbeitsbelastung entstand, die mit derjenigen bei der Betreuung eines Heimbewohners vergleichbar war. Soweit ersichtlich, wurde diese Ansicht jedoch von den Obergerichten nicht vertreten. Umso mehr bestand zum Entscheidungszeitpunkt der Bedarf, die Frage durch den Bundesgerichtshof zu klären, ob eine faktische "Rundumversorgung" durch verschiedene Anbieter als heimmäßige Unterbringung im vergütungsrechtlichen Sinne einzustufen ist. Es handelte sich dabei auch um eine Frage von allgemeinem Interesse, die trotz der im Einzelfall unterschiedlichen Ausgestaltung von "Betreutem Wohnen" in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann.

17cc) Wenn die Entscheidung über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, kommen die Feststellung einer mit dem Justizgewährungsanspruch unvereinbaren Handhabung der Zulassungspflicht und die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht gleichwohl in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels unterblieben ist, obwohl sie nahe gelegen hätte und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels objektiv nahe lag, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 16, jeweils zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar gilt der Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen, auch dann, wenn gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Weil dann jedoch das Beschwerdegericht, indem es die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, gleichsam in eigener Sache unanfechtbar darüber entscheidet, dass seine Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr überprüft werden kann, muss, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte, mangels nachvollziehbarer Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich angenommen werden, dass sich das Beschwerdegericht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen hat.

18Hier hat das Landgericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft beziehungsweise gar nicht begründet. Angesichts des damaligen Fehlens einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung und der uneinheitlichen Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Entscheidung nicht selbsterklärend. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde stellt daher einen Ausschluss des verfassungsrechtlichen gebotenen Zugangs zur Rechtsbeschwerdeinstanz dar und ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht mehr zu vereinbaren.

192. Die Beschlüsse des Landgerichts sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sodann Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. -, juris) in der Sache neu zu entscheiden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass der jeweilige Rechtsstreit einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nimmt.

203. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr200616

Fundstelle(n):
FAAAH-21455