BVerfG Urteil v. - 2 BvR 229/19

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch die Kammer - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: § 90 BVerfGG

Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 Qs 13/19 Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau) Az: 28 Cs 270 Js 11677/18 Beschlussvorgehend LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 Qs 9/19 Beschlussvorgehend AG Freiburg (Breisgau) Az: 28 Cs 270 Js 11677/18 Beschlussvorgehend Az: 2 Ws 277/18 Beschlussvorgehend Az: 2 Ws 277/18 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 229/19 Kammerbeschluss ohne Begründung

Gründe

I.

1Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen die für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zuständige Amtsrichterin zurückgewiesen wurden.

2Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde des Petenten mit Beschluss vom nicht zur Entscheidung an, weil die mit ihr angegriffenen Beschlüsse einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen sind.

3Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am eingegangenem Schreiben vorgebracht, er habe mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht Rechtsfehler im Ablehnungsverfahren, sondern die mangelnde Gewaltenteilung am Amtsgericht Freiburg infolge der Verschmelzung der Ämter einer Richterin und einer Staatsanwältin in der Person der für sein Strafverfahren zuständigen Amtsrichterin beanstanden wollen. Zugleich hat er für den Fall, dass sein Vorbringen verfristet sein sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

4Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese ist zu verwerfen.

5Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

6Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Kammer vom auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dessen Eingabe vom bedingt keine abweichende Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache die Mitwirkung einer bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Richterin (§ 22 Nr. 4 StPO), die ebenfalls vorrangig im noch nicht durchlaufenen fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (§ 338 Nr. 2 StPO) geltend zu machen ist.

7Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190603.2bvr022919

Fundstelle(n):
PAAAH-20980