BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 834/19

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängerbar - keine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 1 W 904/18 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 1 W 903/18 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 9 O 3030/12 (2) Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 9 O 3030/12 (2) Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.

3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

4Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

5Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr083419

Fundstelle(n):
SAAAH-20979